Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Förderung der Weiterbildung des Klägers zum Fahrlehrer durch die Beklagte.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter KFZ-Mechaniker und bezog vom 01.09.2003 bis 24.03.2004 Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe und seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Seinen Antrag vom 23.09.2004 auf Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer für die Klassen A, BE und CE an der Fahrlehrerfachschule in E lehnte die Beklagte, die eine berufliche Weiterbildung des Klägers für notwendig hielt, mit Bescheid vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 mit folgender Begründung ab: Für das angestrebte Bildungsziel des Fahrlehrers werde keine bedeutende Arbeitskräftenachfrage prognostiziert. Es sei nicht in die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit Herford aufgenommen worden, weil zu Beginn des Jahres 2004 über einen längeren Zeitraum kein Fahrlehrer gesucht worden und zur Zeit auch nur eine offene Stelle gemeldet sei. Weil das Bildungsziel daher nicht den höchsten Erfolg für eine berufliche Eingliederung verspreche, sei die angestrebte Weiterbildung nicht notwendig und ein Bildungsgutschein könne nicht ausgestellt werden.
Der Kläger hat am 13.12.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und sein Begehren auf Förderung der Weiterbildung zum Fahrlehrer weiter verfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme Fahrlehrer Klasse A, BE, CE bei der Fahrlehrerfachschule Düsseldorf bzw. einer anderen Fahrlehrerfachschule nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, hilfsweise die Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass der für den Kläger zuständige Arbeitsberater für den Beruf des Fahrlehrers keine günstige Eingliederungsprognose abgegeben habe.
Das SG hat den Arbeitsberater I L als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 30.06.2005 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2005 zunächst mit inhaltlich gleichem schriftsätzlichen Antrag wie im Klageverfahren Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2005 zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Förderung rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das nach fristgemäß eingelegter Berufung statt der ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Berufungsverfahren ist zulässig, weil die Umstellung des Klageantrags im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Klageänderung darstellt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 131 Randnr. 9) und auch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Randnr. 8 a; BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R, SozR 3 - 1500 § 54 Nr. 47).
Der Kläger kann auch nur noch in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche prozessuale Anspruch hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte dem Kläger nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit einem Bildungsgutschein bescheinigen kann. Wegen des mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 01.01.2005 in Kraft getretenen § 22 Abs. 4 SGB III, wonach u.a. auch Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfsbedürftige i.S.d. SGB II erbracht werden - damit auch nicht an den Kläger als Alg II-Bezieher -, kann die Beklagte jedenfalls nicht mehr zu dem vom Kläger ursprünglich begehrten VA verpflichtet werden.
Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, spricht das Gericht nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § ...