rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 03.02.2000; Aktenzeichen S 3 AL 34/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen B 6 KA 8/02 R)

BSG (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen B 6 KA 13/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin einen Eingliederungszuschuß in Höhe von 9.596,00 DM an die Beklagte zurückzahlen muss, den die Klägerin für die Einstellung ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin K ... erhalten hat.

Die Klägerin war Inhaberin eines Vermessungsbüros. Im Januar 1998 beantragte sie einen Eingliederungszuschuß für die Einstellung der Frau K ... ab dem 01.02.1998. Mit dem Antrag unterzeichnete die Klägerin folgende Erklärung:

" ... 4. Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuß zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszentrumes beendet wird.

Dies gilt nicht, wenn

1. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß ich den Grund hierfür zu vertreten habe, oder

3. der Arbeitnehmer das Mindesalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat ...".

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 06.04.1998 einen Eingliederungszuschuß für die Dauer vom 01.02.1998 bis zum 31.01.1999 in Höhe von 1.199,50 DM monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren mehrere Nebenbestimmungen. Unter Ziff. 4 der Nebenbestimmungen war eine Bestimmung enthalten, die der Erklärung entsprach, die die Klägerin unter Ziff. 4 des Antrages abgegeben hatte.

Tatsächlich ausgezahlt wurde der Eingliederungszuschuß in bewilligter Höhe für die Monate Februar 1998 bis einschließlich September 1998 (8 x 1.199,50 = 9.596,00).

Die Klägerin kündigte der Arbeitnehmerin K ... am 31.08.1998 zum 30.09.1998 das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels. Dies teilte sie der Beklagten mit. Mit Bescheid vom 20.10.1998 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.04.1998 ab dem 01.02.1998 und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 9.596,00 DM geltend. Zur Begründung bezog sie sich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Förderzeitraumes aufgrund fristgerechter Kündigung.

Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründet die Klägerin u. a. damit, daß ihr ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes, Herr H ..., versichert habe, in ihrem Fall werde auf eine Rückzahlung verzichtet werden. Es sei aber auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen, denn der einzige Auftraggeber habe sie unvorhergesehen nicht mehr mit genügend Arbeit versorgt. Aus diesem Grund sei keine Arbeit mehr für Frau K ... vorhanden gewesen.

Der Mitarbeiter H ... der Beklagten gab am 23.12.1998 im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme ab, nach der mit der Klägerin wiederholt darüber gesprochen worden sei, dass von einer Rückforderung von Förderleistungen nur dann abgesehen werden könne, wenn der betreffende Arbeitnehmer Anlaß zu einer fristlosen Kündigung gegeben habe. Von einem Verzicht auf Rückzahlung könne keine Rede sein.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1999 als unbegründet zurück. Sie bezog sich auf § 223 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch III. Buch (SGG III). Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Auftragsmangel oder z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes seien betriebliche Gründe, die gerade nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigten.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10.02.1999 Klage beim Sozialgericht in Detmold erhoben und zur Begründung vorgetragen: Ihr sei von Herrn H ... vehement versichert worden, dass in Folge des Arbeitsmangels eine Kündigung von Frau K ... möglich sei und eine Rückzahlungsverpflichtung nicht bestehe. Im Übrigen sei sie über die Gründe, wann von einer Rückforderung von Förderleistungen abgesehen können, nicht informiert worden. Im Übrigen scheitere eine Rückforderung auch daran, dass die Kündigung von Frau K ... auf deren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt sei. Diese habe aufgrund des Auftragsrückganges bei der Klägerin nicht mehr, wie ursprünglich geplant, ihre Arbeiten vor mittags verrichten können. Hieran sei ihr jedoch sehr gelegen gewesen, da sie drei schulpflichtige Kinder zu versorgen gehabt habe.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ...

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