Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Wegfalls der Rückzahlungsverpflichtung eines bewilligten Eingliederungszuschusses durch den Arbeitgeber
Orientierungssatz
1. Der Eingliederungszuschuss ist nach § 92 Abs. 2 SGB 3 bzw. § 223 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a.F. unter den dort genannten Voraussetzungen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht tritt nach S. 2 des § 223 Abs. 2 SGB 3 a. F. u. a. dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
2. Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Arbeitsmangels, so berechtigt ein solcher betrieblicher Kündigungsgrund nicht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Das Betriebsrisiko trägt nicht der Dienstberechtigte. Nichts anderes gilt bei mangelhafter Auftragslage.
3. Liegt ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht vor, so kann ein solcher Kündigungsgrund im Wege einer zulässigen Amtshandlung nicht bewirkt werden. Damit kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden, die Voraussetzungen für den Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung lägen vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 9.596,00 DM, den die Klägerin für die Einstellung ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin K erhalten hat.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Vermessungsbüros. Im Januar 1998 beantragte sie einen Eingliederungszuschuß für die Einstellung der Frau K ab dem 01.02.1998. Mit dem Antrag Unterzeichnete die Klägerin unterschriftlich folgende Erklärung: " 1 ...
2 ...
3 ...
4. Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuß zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß ich den Grund hierfür zu vertreten habe, oder
3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 06.04.1998 einen Eingliederungszuschuß für die Dauer vom 01.02.1998 bis zum 31.01.1999 in Höhe von 1.199,50 DM monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren etliche Nebenbestimmungen. Unter Ziff. 4 der Nebenbestimmungen war eine Bestimmung enthalten, die der Erklärung entsprach, die die Klägerin unter Ziff. 4 des Antrages abgegeben hatte. Auf den Bewilligungsbescheid wird insoweit Bezug genommen.
Tatsächlich ausgezahlt wurde der Eingliederungszuschuß in bewilligter Höhe für die Monate Februar 1998 bis einschließlich September 1998 (8 x 1.199,50 = 9.596,00).
Die Klägerin kündigte der Arbeitnehmerin K am 31.08.1998 zum 30.09.1998 das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangel. Dies teilte sie der Beklagten mit.
Mit Bescheid vom 20.10.1998 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.04.1998 ab dem 01.02.1998 und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 9.596,-DM geltend. Zur Begründung bezog sie sich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Förderzeitraumes aufgrund fristgerechter Kündigung.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, daß ihr ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes, Herr H, versichert habe, in ihrem Fall würde auf eine Rückzahlung verzichtet werden. Es sei aber auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen, denn der einzige Auftraggeber habe sie unvorhergesehen nicht mehr mit genügend Arbeit versorgt. Aus diesem Grund sei keine Arbeit mehr für Frau K vorhanden gewesen.
Der Mitarbeiter H der Beklagten gab im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme ab, nach der mit der Klägerin wiederholt darüber gesprochen worden sei, daß von einer Rückforderung von Förderleistungen nur dann abgesehen werden könne, wenn der betreffende Arbeitnehmer Anlaß zu einer fristlosen Kündigung gegeben habe. Von einem Verzicht auf Rückzahlungen könne keine Rede sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1999 als unbegründet zurück. Sie bezog sich auf § 223 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch III. Buch -SGB III-. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Auftragsmangel oder z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes seien betriebliche Gründe, die gerade nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würden. Im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit der Klage bleibt die Klägerin bei ihrer zuvor gegebenen Begründung. Darüber hinaus trägt sie vor, die Kündigung sei auf ausdrücklichen Wunsch der Frau K erfolgt. Diese habe aufgrund des Auftragsrückgangs bei der Klägerin nicht mehr, wie ursprünglich geplant, ihre Arbeiten vormittags verrichten k...