rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 30.06.1999; Aktenzeichen S 4 RA 128/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger begehrt die Zahlung der nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch Rückausgleich erhöhten Altersrente bereits seit dem 01.10.1993 (Beginn der Regelaltersrente).
Am 09.05.1985 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Das Urteil des Familiengerichts Münster wurde am 05.08.1985 rechtskräftig. Vom Versichertenkonto des Klägers wurden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit vom 01.08.1956 bis zum 31.01.1985 auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 526,45 DM übertragen.
Der Kläger bezieht seit dem 01.10.1993 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rentenberechnung erfolgte unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 15.02.1998. Der Kläger beantragte am 19.03.1998, die um den Versorgungsausgleich geminderte Regelaltersrente nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungekürzt seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen, weil an die geschiedene Ehefrau keine Rente gezahlt worden sei. Mit Rentenbescheid vom 28.05.1998 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungemindert seit dem 01.01.1994, nachdem sie festgestellt hatte, dass aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften keine Leistungen gewährt worden waren.
Den Widerspruch des Klägers vom 18.06.1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 08.10.1998 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Regelaltersrente sei an ihn nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungekürzt seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen, denn an seine geschiedene Ehefrau sei eine Rente nicht gezahlt worden. Die Ansicht der Beklagten, dass die ungeminderte Rente rückwirkend nur für vier volle Kalenderjahre zu zahlen sei, sei unzutreffend. Ein Hinweis auf § 48 SGB X sei in § 4 Abs. 1 VAHRG nicht enthalten.
Der Kläger hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1998 zu verurteilen, die nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungeminderte Regelaltersrente bereits seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat nach entsprechendem Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beklagte durch Gerichtsbescheid vom 30.06.1999 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die nach § 4 Abs. 1 VAHRG ungeminderte Regelaltersrente seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der durchgeführte Versorgungsausgleich sei von Anfang an rückgängig zu machen. Zwar enthalte § 4 Abs. 1 VAHRG keine Zeitangabe, ab wann die ungekürzten Leistungen zu gewähren seien. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sei jedoch erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der sogenannte Rückausgleich von Anfang an zu erfolgen habe. Durch den Versorgungsausgleich werde in Eigentumsrechte des Verpflichteten eingegriffen, um dem Versorgungsausgleichsberechtigten einen selbständigen Versicherungsschutz zu gewähren. Sterbe der Berechtigte, bevor er den selbständigen Versicherungsschutz in Anspruch genommen habe, könne sich der zwischen den geschiedenen Eheleuten vorgesehene Versorgungsausgleich nicht mehr auswirken. Die Rechtfertigung für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten entfalle damit, so dass der durchgeführte Versorgungsausgleich von Anfang an rückgängig zu machen sei. Das SG hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 08.04.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr. 36) Bezug genommen. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dem stehe auch nicht § 48 Abs. 4 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch - (SGB X), wonach bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, entgegen. § 4 Abs. 1 VAHRG sei eine Sondervorschrift des § 48 SGB X mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse kraft ausdrücklicher Vorschrift bis zum Versorgungsausgleich zurückbezogen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei also § 48 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Falle nicht anwendbar.
Gegen den ihr am 01.07.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 28.07.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Rechtsprechung des BSG zu den Auswirkungen ...