nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.03.2002; Aktenzeichen S 8 RJ 20/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den Berufungsrechtszug zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am ...1948 geborene Kläger hat von April 1962 bis April 1965 eine Ausbildung zum D ... ohne Abschluss absolviert. Anschließend war er bis Juli 1975 bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsarbeiter und Kraftfahrer tätig. Von Oktober 1975 bis Oktober 1994 war er - jeweils mit einigen Unterbrechungen - Geschäftsführer im Schaustellergewerbe, zuletzt vom 01.04.1987 bis 31.10.1994 bei der Fa. D ... Anschließend bezog er Leistungen vom Arbeitsamt. Infolge zweier Arbeitsunfälle bezieht er von der zuständigen Berufsgenossenschaft zwei Unfallrenten (Dauer-MdE von 30% nach Oberschenkelhalsbruch links 1988 sowie Dauer-MdE von 20% nach Trümmerbruch des rechten Handgelenks 1989).
Ein erster Rentenantrag vom 31.08.1995 wurde nach Einholung eines Gutachtens der Allgemein- und Sozialmedizinerin Dr. M ... vom 24.01.1996 von der Beklagten mit Bescheid vom 21.05.1996 abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 12.03.1997 beantragte der Kläger erneut Rente. Er legte ein Attest des Orthopäden Dr. R ... vom 10.03.1997 vor, der darin wegen Gesundheitsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates die Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente befürwortet.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. A ... vom 15.09.1997 ein mit folgenden Diagnosen:
Chronisch rezidivierendes Cervikolumbalsyndrom, Spondylosis deformans, Spondylarthrose und Osteochondrose der Wirbelsäule, Zustand nach Oberschenkelhalsbruch links (Arbeitsunfall 05.10.1988) mit anschließender Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese (1993), Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenks, Zustand nach Handgelenksbruch rechts (Arbeitsunfall vom 30.08.1989) mit erheblicher Bewegungseinschränkung bzw. Funktionsbehinderung des Handgelenks und Arthrose, Varicosis an beiden Beinen, rechts ausgeprägter als links, Chondropathia patellae mit diskreter Retropatellararthrose beidseits.
In der ausgeübten Tätigkeit im Schaustellerbereich sei der Kläger nicht mehr einsatzfähig. Vollschichtig möglich seien leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kraftvollen Einsatz der Hand und ohne längere Anmarschwege (mehr als vier mal 500m seien zumutbar).
Mit Bescheid vom 04.11.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger könne am allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er könne wegen seiner Erkrankungen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nach gehen. Alle weiteren orthopädischen Erkrankungen seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden; es müsse eine entsprechende Untersuchung erfolgen.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. S ... vom 14.08.1998 ein. Darin sind als Funktionsbehinderungen eine Gehbehinderung, Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks sowie eine Belastungsluftnot genannt. Die Beklagte wertete ferner ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe in Herne vom 25.02.1997 aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1999 wies sie den Widerspruch zu rück. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar; hierauf sei er mangels Berufsschutzes verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.1999 Klage erhoben und vorgetragen, er leide an zahlreichen Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Wirbelsäule und der Hüfte.
Vor allem bestünden gravierende Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden sowie einem gravierenden Schmerzsyndrom. Internistisch bestehe der dringende Verdacht auf eine coronare Herzerkrankung, nachdem er 1994 einen Herzinfarkt erlitten habe. Im Übrigen sei der Arbeitsmarkt aus weiteren Gründen verschlossen. Er benötige mehrmals täglich 15minütige Pausen zur Auflockerung der Wirbelsäule. Darüber hinaus könne er einen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar erreichen, weil er wegen der erheblichen Schmerzsymptomatik keinesfalls mehr vier mal 500m zurücklegen könne. Daneben sei die Handbeweglichkeit beidseits schmerzhaft eingeschränkt. Insbesondere sei mit der Gebrauchshand ein normales Zugreifen und Halten nicht mehr möglich. Es bestehe damit eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung. Im Übrigen sei bei ihm von einem Facharbeiterstatus eines Mechanikers oder Monteurs aus...