Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung der einem landwirtschaftlichen Unternehmer bewilligten Betriebshilfe
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Betriebshilfe anstelle von Krankengeld während der Arbeitsunfähigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers setzt die Betriebsfremdheit des Helfers voraus. Bei dem Merkmal der Betriebsfremdheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber in der Laiensphäre einer zutreffenden rechtlichen Bewertung ohne weiteres zugänglich ist.
2. Die Bewilligung der Betriebshilfe kann nach § 45 SGB 10 zurückgenommen werden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hierbei genügt die Verschuldensform des dolus eventualis.
3. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Der Ausnahmefall der sog. Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, welche eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die für den Zeitraum vom 15.06.2005 bis zum 15.07.2005 in Höhe von 2.088,00 EUR gewährte Betriebshilfe zurückzufordern.
Der 1966 geborene Kläger ist im Jahre 2005 landwirtschaftlicher Unternehmer und als solcher nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen. Ab dem 13.06.2005 erkrankte er arbeitsunfähig und beantragte am 15.06.2005 die Gewährung von Betriebshilfe, die über den Betriebshilfsdienst (BHD) und Maschinenring Paderborn-Büren e.V. vermittelt werden sollte. Mit Bescheid vom 16.06.2005 bewilligte die Beklagte, an die der BHD den Antrag weitergeleitet hatte, dem Kläger die beantragte Betriebshilfe für die Zeit vom 15.06.2005 (Antragstellung) bis vorerst 12.07.2007 im Umfang von bis zu acht Stunden (montags bis freitags) bzw. von bis zu 6 Stunden (samstags und sonn- bzw. feiertags). Der BHD stellte dem Kläger KX als Betriebshelfer zur Verfügung, der in der Vergangenheit bereits zu Lasten der Beklagten in dem Unternehmen des Klägers ausgeholfen hatte.
Im Rahmen der per Telefon beantragten Verlängerung der Leistungsgewährung am 13.07.2005 wurde bekannt, dass statt der Ersatzkraft des BHD vom Kläger eine selbst beschaffte Ersatzkraft eingesetzt worden war. In dem schriftlichen Antrag auf Verlängerung teilte der Kläger mit, die Ersatzkraft werde wegen folgender anstehender Arbeiten benötigt: Getreideernte, Strohbergung, Grassilage, Heugewinnung, Feldbestellung. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.07.2005 über den 12.07.2005 hinaus Betriebshilfe auch für die Zeit bis zum 15.07.2005.
Auf Nachfrage teilte der BHD unter dem 28.07.2005 mit, der Kläger und der vermittelte Betriebshelfer X hätten bei Kontaktaufnahme festgestellt, dass ein zeitlicher Einsatz durch den Betriebshelfer nicht in dem Umfang hätte erfolgen können, wie dies die betrieblichen Belange erforderten. Ohne den BHD in Kenntnis zu setzen, habe der Kläger daraufhin auf eine selbst beschaffte Ersatzkraft zurückgegriffen. Es habe sich insoweit um NT, einen zweiundzwanzigjährigen gelernten Bäcker, der zuvor in dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen sei, gehandelt. Während seines Einsatzes habe der Betriebshelfer in dem klägerischen Betrieb gewohnt.
Der Kläger teilte auf Rückfrage der Beklagten ergänzend schriftlich unter dem 08.08.2005 mit, er sei mit dem Betriebshelfer T nicht verwandt oder verschwägert, dieser sei sonst im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig, habe aber aushelfen können, da dessen Vater den Betrieb zeitweise allein habe führen können. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 11.08.2005 Betriebshilfe im bisherigen Umfang für die Zeit vom 15.06. bis zum 15.07.2005 und erteilte ihr Einverständnis mit der selbst beschafften betriebsfremden Ersatzkraft.
Nachdem der Kläger eine von dem Betriebshelfer gegengezeichnete Stundenaufstellung und eine Quittung über die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 2.480 EUR (248 Stunden zu je 10 EUR, umfassend den Zeitraum vom 13.06. bis zum 15.07.2005) vorgelegt hatte, erstattete die Beklagte für die Zeit vom 15.06.2005 bis zum 15.07.2005 insgesamt 2.088,00 EUR. Hinzu kam eine weitere Erstattung in Höhe von 2.124,00 EUR durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den anschließenden Zeitraum bis zum 16.08.2005; denn die insoweit ebenfalls nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit des Klägers ging auf einen Arbeitsunfall zurück. Wegen der Beitragsrückstände des Klägers bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern zahlte die Beklagte dem Kläger mit des...