Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer von der Arzneimittelversorgung grundsätzlich ausgeschlossenen Arznei sind auch dann, wenn die Verordnung im konkreten Fall medizinisch angezeigt ist, nur unter der weiteren Voraussetzung einer unzumutbaren Belastung des Versicherten - dh bei Vorliegen eines Härtefalles - ausnahmsweise von der Krankenkasse zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660611

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