rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 21.11.2000; Aktenzeichen S 22 AL 204/99)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 19.12.2001; Aktenzeichen B 11 AL 53/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 ruhte.

Der am 26.10.1939 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1961 bis 31.03.1999 bei den ...-Versicherungen, Außenstelle D. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde unter dem 18.08.1998 zum 31.03.1999 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger eine Abfindung von insgesamt 319.350,00 DM - brutto (steuerpflichtige in Höhe von 283.350,00 DM). Nach Angaben des Arbeitgebers bestand eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Vierteljahres. Weiter hatte der Arbeitgeber zunächst angegeben, dass die ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer Abfindung zulässig sei. Mit weiterer Arbeitsbescheinigung teilte er mit, die ordentliche Kündigung sei nicht ausgeschlossen gewesen.

Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) und das Rationalisierungsschutzabkommen der Versicherungswirtschaft: § 15 Ziff.2 MTV:

"Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren in demselben Unternehmen ... kann der Arbeitgeber nur wie folgt kündigen:

... bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren mit einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss ..."

§ 15 Ziff.3 MTV:

"Angestellten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören, sowie Angestellten, die dem Unternehmen 25 Jahre angehören, kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn

...

b) eine Weiterbeschäftigung der/des Angestellten an ihrem/seinem bisherigen Arbeitsplatz infolge einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 2 des Rationalisierungsschutzabkommens oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist und die Kündigung nicht durch eine Maßnahme entsprechend dem Rationalisierungsschutz abkommen vermieden werden kann ... "

§ 2 Rationalisierungsschutzabkommen:

" Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen; Versetzungen oder Kündigungen führen können ... "

§ 11 Rationalisierungsschutzabkommen:

"Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unvermeidbar, gilt § 15 MTV ..."

§ 12 Rationalisierungsschutzabkommen:

"1. Endet das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer, wenn er länger als 5 Jahre dem Unternehmen angehört, Anspruch auf eine Abfindung ..."

§ 15 Rationalisierungsschutzabkommen:

" 1. Ansprüche auf Leistungen gem. §§ 6, 7 und 12 bestehen nur soweit nicht auf anderer Rechtsgrundlage Leistungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden. Dazu gehören auch gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z.B. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, 112 BetrVG ..."

Im Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vom 05.06.1998 wurde vereinbart, dass personelle Maßnahmen unter Beachtung des Rationalisierungsschutzabkommens der Versicherungswirtschaft zu verwirklichen sind.

Unter dem 27.08.1998 schlossen Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan, der u.a. den ausscheidenden Mitarbeitern einen Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG gewährte.

Der Kläger meldete sich am 11.03.1999 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 21.06.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis einschließlich 31.08.1999 ruhe. Sie verwies darauf, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur bei Zahlung einer Abfindung möglich gewesen wäre und die sodann geltende Kündigungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten worden sei.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 12.07.1999 verwies der Kläger darauf, Interessenausgleich und Sozialplan bedeuteten keinerlei rechtliche Regelung dahingehend, dass die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei Zahlung einer Abfindung möglich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1999 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 01.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.09.1999.

Gegen den Bescheid vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 hat der Kläger am 09.09.1999 K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge