rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 29.04.1997; Aktenzeichen S 11 J 68/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29. April 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am ...1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1967 in der Bundesrepublik. Nach eigenen Angaben durchlief er von April 1976 bis zirka März 1977 eine Berufsausbildung als Schweißer ohne Abschluß. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Schweißer beschäftigt und legte verschiedene Schweißerprüfungen ab (Kopien der Bescheinigungen Bl. 112 ff. der Gerichtsakten). Nach Auskünften des letzten Arbeitgebers, der D ... R ... in E ..., vom 11.07.1994 und Juni 1996, war er dort im Rahmen eines befristeten Vertrages von August 1990 bis August 1991 als Baufacharbeiter/Schweißer mit Schweiß- und Vorrichtarbeiten im erdverlegten Rohrleitungsbau beschäftigt. Die Tätigkeit erforderte eine Anlernzeit von etwa 3 Monaten. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe IV/4 des ab 01.04.1991 maßgebenden Baurahmentarifvertrages (BRTV; Bl. 54 ff. der Verwaltungsakten). In diese Tarifgruppe sind u.a. Arbeitnehmer der Berufsgruppe V/2 nach dreijähriger Tätigkeit sowie Schweißer (Gas- und Lichtbogenschweißer) eingestuft. Absolventen der 2. Stufe der Stufenausbildung sowie Arbeitnehmer mit Abschlußprüfung in einem anerkannten Beruf sind im ersten Berufsjahr in die Tarifgruppen IV/1 bzw. IV/2 eingestuft. Nach einjähriger Tätigkeit werden solche ausgebildeten Arbeitnehmer nach Tarifgruppe III entlohnt.
Am 09.01.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M ..., E ..., der in seinem Gutachten vom 06.02.1992 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, einen lumbalen Bandscheibenschaden sowie eine eingeschränkte Unterarmdrehbeweglichkeit links nach Unterarmbruch diagnostizierte. Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Nachdem die Beklagte noch den Entlassungsbericht über ein dem Kläger in der Klinik B ..., Bad W ..., im Januar/Februar 1993 gewährtes Heilverfahren beigezogen hatte, lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.07.1993 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig, weil er im Anlernberuf oder in gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig arbeiten könne. In dem Bescheid wurde weiter festgestellt, daß die Wartezeit von fünf Jahren sowie die Voraussetzungen der §§ 43/44 Abs. 1 Ziff. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.01.1992 erfüllt waren.
Gegen den Bescheid vom 27.07.1993 erhob der Kläger am 26.08.1993 Widerspruch, mit dem er u.a. geltend machte, er sei als Facharbeiter einzustufen. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens verwies er auf Gutachten, die in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingeholt worden seien.
Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft (s.o.) ein, zog aus dem Parallelverfahren nach dem SchwbG verschiedene Gutachten aus dem Jahre 1993 bei und veranlaßte weitere Untersuchungen durch ihren ärztlichen Berater Dr. Sch ..., den Orthopäden Dr. V ..., R. und den Arzt für innere Medizin/Kardiologie Dr. O ..., E. In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 09.02.1995 führte Dr. Sch ... folgende Diagnosen auf: Wiederkehrende, in die Beine ausstrahlende Kreuzschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 1992; muskuläre Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur; Zustand nach Unterarmbruch links mit geringer Bewegungseinschränkung des Handgelenks und geringer Einschränkung der Unterarm-Drehung (Privatunfall 1978); Übergewicht und Fettstoffwechselstörung sowie linksseitige Brustschmerzen ohne Anhalt für Herzerkrankung. In seiner Beurteilung führte der Arzt aus, wegen des lumbalen Bandscheibenleidens könne der Kläger den Beruf des Schweißers mit schweren körperlichen Arbeiten zum Teil in Zwangshaltungen dauerhaft nicht mehr vollschichtig ausüben. Die übrigen Leiden beeinträchtigten die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei der Kläger mit gewissen Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie in dem Bescheid aus, nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft sei der Kläger als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege bei dem festgestellten vollschichtigen...