Leitsatz (amtlich)

In ihr Heimatland zurückgekehrte Ausländer haben Anspruch auf Rückerstattung von zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen, wenn ihnen an sich zustehende Regelleistungen der RV (hier Erwerbsunfähigkeitsrente) wegen bestehender gesetzlicher Ruhensvorschriften nicht erbracht werden dürfen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.03.1978; Aktenzeichen 1/5 RJ 136/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650609

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