Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rentenantragsteller hat auch dann Anspruch auf Krankengeld in einer weiteren Blockfrist, wenn durch den Rentenantrag (nur) deswegen kein eigenes Mitgliedschaftsverhältnis in der KVdR begründet wird, weil für den Rentenantrag die Knappschaft zuständig ist (Anschluß an LSG Essen 1982-04-29 L 16 Kr 159/81).

2. Besteht im Zeitpunkt des Rentenantrags Anspruch auf Familienhilfe, so ist die hierfür zuständige Krankenkasse leistungspflichtig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658987

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