Leitsatz (redaktionell)
1. In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte entscheidet das Gericht in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreise der Versicherten und der Arbeitgeber. Daß das KVLG keine besondere Beisitzergruppe vorsieht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Zum Begriff "Existenzgrundlage".
3. Zur Veröffentlichung autonomen Rechts.
4. Für die Bemessung der Beiträge ist der Flächenwert für das (die) Unternehmen zugrundezulegen, das (die) eine Existenzgrundlage bildet (bilden). Unternehmen, die keine Existenzgrundlage sind, bleiben außer Betracht.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1659967 |
Breith. 1984, 649 |
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