Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang zur KVdR. Nichterfüllung der Vorversicherungszeit mit Zeiten der Pflichtversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Der Ausschluß eines Rentners von der KVdR wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeit mit Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 idF des GSG, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, auch wenn dieser dadurch ohne jeden Krankenversicherungsschutz ist.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger seit 1993 bei der beklagten Ersatzkasse versichert ist, insbesondere, ob er Mitglied der Krankenversicherung der Rentner <KVdR> ist.

Der Kläger ist ... 1930 geboren und hat sein Berufsleben am 26.04.1946 mit einer Installateurslehre bei der Fa. E & B in V begonnen. Der Kläger hat es zum Heizungs- und Lüftungsbauingenieur gebracht und war ab Februar 1955 bei der Beklagten -- seinerzeit "Berufungskrankenkasse der Techniker" versichert. Seit Oktober 1984 wird der Kläger bei der Beklagten weder als pflicht- noch als freiwillig- oder als familienversichertes Mitglied geführt: die Kasse hat mit Bescheid vom 25.9.1984 festgestellt, die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers habe wegen Beitragsverzugs mit Ablauf September 1984 geendet. Der Kläger betrachtet diese Feststellung als unwirksam. Wie er der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Schreiben vom 4.2.1992 mitgeteilt hat, habe er von 1981 bis 1988 eigenverantwortlich an einer technischen Entwicklung gearbeitet und kein Einkommen erzielt. Ab 1988 erhielt er Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz <BSHG>; seit September 1993 bezieht er von der BfA Altersrente.

In seiner mit dem Rentenantrag vom 29.06.1993 verbundenen Meldung zur KVdR hatte der Kläger angegeben, er sei von 1950 bis 1980 Pflicht- und freiwilliges Mitglied der Techniker Krankenkasse (TKK) E gewesen. Die Beklagte entschied, der Kläger sei nicht Mitglied der KVdR geworden, weil er in der Rahmenfrist seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages nicht hinreichend Pflichtversicherungszeiten aufweisen könne (Bescheid vom 23.7.1993 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 16.12.1994).

Das SG wies die Anfechtungsklage und die auf Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR gerichtete Klage mit Urteil vom 22. 02.1996 ab. Der erkennende Senat hat die Berufung mit Urteil vom 27. 02.1997 zurückgewiesen (L 16 Kr 73/96). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR nicht; die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR durch das Gesundheits strukturgesetz <GSG> vom 21.12.1992 (BGBl 2266) sei auch aus der Sicht der Vorlagebeschlüsse (12 RK 41/94 und 78/94) und Urteile (12 RK 12/94 sowie 8,26, 28 und 39/95) des Bundessozialgerichts <BSG> vom 26.6.1996 hier nicht als verfassungswidrig zu betrachten; der Fall des Klägers unterscheide sich von diesen Fällen insofern, als die dortigen Kläger bis unmittelbar vor Rentenbeginn freiwillig versichert gewesen seien und diese freiwillige Versicherung bei Ausschluß von der KVdR -- freilich ohne deren Beitragsvorteile in Anspruch nehmen zu können -- hätten fortsetzen können; demgegenüber sei der Kläger seit 1984 überhaupt nicht als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV> geführt worden; er habe deshalb sowohl die vor als auch die nach dem Inkrafttreten des GSG maßgeblichen Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches <SGB> V nicht erfüllt; die beitrags rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen des BSG vom 26.06.1996 träfen den Kläger, der freiwilliges Mitglied nicht werden könne, nicht, weil sie ausschließlich be zogen seien auf die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von KVdR-Versicherten und freiwillig Versicherten.

Mit Urteil vom 03.09.1998 (B 12 KR 15/97 R) hat das BSG das Urteil des Senats vom 27.07.1997 auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zu weiterer Ermittlung und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: das LSG habe zutreffend entschieden, daß der Kläger einfachrechtlich (d.h. nichtverfassungsrechtlich) auch unter Zugrundelegung seiner Angaben nicht Mitglied der KVdR geworden sei; die Feststellungen des LSG reichten aber nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes <GG> auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vorzulegen sei oder ob die Revision mangels Entscheidungserheblichkeit zurückzuweisen sei; ausgehend davon, daß der Kläger innerhalb der Rahmenzeit des Art. 56 Abs. 1 GRG vom 01.01.1950 bis zum 30.09.1961 pflichtversichert und vom 01.10.1961 bis zum 30.09.1984 als höher verdienender Angestellter freiwillig versichert gewesen sei, habe das LSG entschieden, daß beim Vergleich ...

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