rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 01.06.1999; Aktenzeichen S 9 KR 125/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden ist; die beklagte Ersatzkasse hat ihm zugesagt, seine freiwillige Versicherung im Rahmen der Verjährungsvorschriften rückwirkend ab dem 1.1.1992 umzustellen, falls sich als richtig erweist, daß er der KVdR angehört.
Der Kläger ist am ...1926 in R ... geboren und seit dem 1.11.1971 Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Im Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sind für ihn ausgewiesen: - bis 14.9.1943 Schulausbildung - ab 15.9.1943 Militärdienst - ab 18.12.1945 Vertreibung/Flucht - 28.1.1946 bis 31.12.1946 Pflichtbeiträge 668.- RM - 1.1. bis 11.1.1947 Pflichtbeiträge 22.- RM - 12.1. bis 7.11.1947 Schulausbildung - 8.11.1947 bis 25.2.1955 Hochschulausbildung.
Am 20.12.1988 beantragte der Kläger, ihm Altersruhegeld zu gewähren. In der Meldung zur KVdR gab er an, am 28.1.1946 habe er erst mals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen; von 1950 bis 1955 sei er bei der Studenten-Krankenkasse, Universität F ... im B ..., gegen Krankheit versichert gewesen, von 1964 bis 1971 bei der DKV Köln und ab 1971 bei der beklagten BEK. Die Meldung zur KVdR trägt den Vermerk der Kasse vom 27.12.1988: "Freiwillig bei unserer Kasse; Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt".
Auf dem Hintergrund der Frage der Beitragserhebung aus Einkünften aus Kapital und der Anrechnung des halben Einkommens nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherter Ehegatten teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 28.1.1996 mit, bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1989 sei er nicht in die KVdR übernommen worden, mit der Begründung, daß die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei; das könne er nicht akzeptieren; es sei seinerzeit unberücksichtigt geblieben, daß er bis zu seinem 27. Lebensjahr über eine Familienversicherung gegen Krankheit versichert gewesen sei; es sei eine nochmalige Überprüfung erforderlich. Zum Nachweis der Familienversicherung übermittelte der Kläger der Beklagten: die Ablichtung eines Personenausweises Nr ... der Deutschen Bundesbahn vom 26.5.1952, ausgestellt von der Bahnhofskasse Dortmund-Süd, nach dem er, der Kläger, der Sohn der Witwe ... ist. Der Kläger legte ferner ein Doppel eines Teilstücks eines Flüchtlingsausweises A vor und ergänzte mit Schreiben vom 14.3.1996, im April 1943 sei er zu einer Heimatflakbatterie einberufen worden; es hätten sich Wehrdienst und Gefangenschaft bis Ende 1945 angeschlossen; im Juni 1946 sei sein Vater an Kriegsfolgen gestorben; 1947 habe er die durch den Krieg unterbrochene Schulzeit fortsetzen und mit der Reifeprüfung abschließen können; im November 1949 habe er als Werkstudent ein Studium an der Universität F ... aufgenommen und sei nach dem Examen am 16. Mai 1955 als Referendar in der Justizdienst eingetreten; während des Dienstes bei den Justizbehörden sei er nicht gegen Krankheit versichert gewesen, danach kurze Zeit - von 1965 bis 1970 - bei der DKV und im Jahre 1971 sei er der BEK beigetreten; während der Schul- und Studienzeit sei er über seine Eltern bis zum 27. Lebensjahr mitversichert gewesen, und zwar bei der "Krankenversorgung für Bahnbedienstete, Betriebskrankenkasse"; während des Studiums zudem über das Studenten-Sozialwerk der Universität F ...
Die Beklagte teilte dem Kläger mit formlosem Bescheid vom 19.6.96 mit, die Zeiten bei DSKV und DKV könnten nicht als Vorversicherungszeiten berücksichtigt werden. Im Verlaufe des sich anschließenden Schriftwechsels trug der Kläger vor, von der Krankenversicherung der Bahn seien die Krankheitskosten voll übernommen worden; für Mitarbeiter der Bahn und Post sei wegen des niedrigen Einkommens eine private Versicherung nicht in Betracht gekommen; sein Vater sei am ...1883 geboren, zuletzt bei der Reichsbahn Sekretär im Güterverkehrsbereich gewesen und im Sommer 1946 vor der Vertreibung aus Schlesien gestorben. Die Beklagte wandte sich an verschiedene Institutionen. Das Amt für die Abwicklung von Dienstverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter der Reichsbahn bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bahn AG Frankfurt verwies an die Deutsche Bahn Wuppertal. Die Bahn-Betriebskrankenkasse - Bezirksleitung Wuppertal - erklärte mit Datum des 10.7.1997: "kein Mitglied unserer Kasse"; sie ergänzte telefonisch, es lägen keine Unterlagen mehr vor für Personen, die vor 1906 geboren seien; eine "Krankenversorgung für Bahnbedienstete" habe es nie gegeben. Die Krankenversorgung der Bundesbahn - Bezirksleitung Wuppertal - antwortete mit Schreiben vom 29.8.1997, sie sei keine gesetzliche Krankenkasse; Unterlagen über den Kläger und seine Mutter lägen dort nicht vor.
Die Beklagte entschied,...