rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 14.12.2000; Aktenzeichen S 4 (20) AL 279/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld. Hierbei ist insbesondere fraglich, ob eine vom ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplanes gewährte Leistung die Bedürftigkeit des Klägers ausschließt oder nicht.
Der am ...1941 geborene Kläger war vom 01.04.1970 bis 31.12.199 als Betriebswirt bei der ...-AG in M ... beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers und Aufhebungsvertrag vom 10.01.1996 zum 31.12.1996 beendet. Aufgrund eines Sozialplanes, wegen dessen genauen Wortlautes auf Bl. 73 - 100 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen wird, wurden dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogenannte Aufstockungsbeträge bzw. Überbrückungshilfen zugesichert. Im Falle des Klägers betrug diese Arbeitgeberleistung ab September 1999 5.109,52 DM monatlich. Leistungen des Arbeitsamtes waren hierauf anzurechnen. Der Sozialplan sah auf Seite 13 auch Regelungen für den Fall vor, dass Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt werde.
Der Kläger bezog zunächst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld ab dem 01.01.1997 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 29.08.1999. Am 19.07.1999 beantragte er die Gewährung von Anschlussarbeitlosenhilfe. Er gab in diesem Zusammenhang an, von seinem ehemaligen Arbeitgeber monatliche Aufstockungsbeträge in Höhe von 5.109,52 DM zu erhalten. Mit Bescheid vom 20.07.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung ab, der Kläger habe anrechenbares eigenes Einkommen, welches den Leistungssatz von 643,37 DM pro Woche über steige. Er sei damit nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Mit den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 23.07.1999 trug der Kläger vor: Der im Rahmen der getroffenen Vorruhestandsregelung gezahlte monatliche Aufstockungsbetrag in Höhe von 5.109,52 DM könne nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Vorruhestandsregelung der Hüls-AG sei im Rahmen eines Sozialplanes für Abkehrer seit 1991 bis Ende 1996 vollständig mit dem Arbeitsamt abgestimmt gewesen. Dies gelte auch für die Berechnungsmodalitäten der vereinbarten Monatseinkommen der betroffenen Mitarbeiter. Das Vorruhestandsmodell habe gerade darin bestanden, dass nach der Gewährung von Arbeitslosengeld auch Arbeitslosenhilfe gewährt werden würde mit der nachträglichen Aufstockung durch den Arbeitgeber. Damit sei dieser Aufstockungsbetrag kein anrechenbares Einkommen. So sei es vom Arbeitsamt auch bislang gehandhabt worden. Die Verfahrensweise der Beklagten führe zu einer Minderung des Monatseinkommens um etwa 500,00 DM durch zusätzliche Lohnsteuern, Erforderlichkeit der Zahlung einer eigenen freiwilligen Krankenversicherung, keine weiteren Entgeltpunkte zur Rentenberechnung bei der BfA und Antrag auf berufliche Wiedereingliederung zur Mindestbewahrung rentenrelevanter Anrechnungszeiten. Er habe im Vertrauen auf die zugesagte Vorruhestandsregelung sein Arbeitsverhältnis aufgegeben, um jüngeren Arbeitnehmern Platz zu schaffen. Wenn hier nun eine Änderung erfolgt sei, so verstoße das gegen den Vertrauensgrundsatz, der verfassungrechtlich gewährleistet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1999 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet mit der Begründung zurück: Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hätten Arbeitnehmer u. a. nur, wenn sie bedürftig seien (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Bedürftig sei ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreite oder bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreiche (§ 193 Abs. 1 SGB III). Einkommen seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistung, die von Dritten beansprucht werden könnten (§ 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Kläger erziele Aufstockungsbeträge in Höhe von 5.109,52 DM monatlich (= 1.179,12 DM wöchentlich). Der anzurechnende Betrag übersteige den Leistungssatz von 643,37 DM, der dem Kläger ohne die Anrechnung der Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Die Begründung des Klägers stütze sich auf § 138 Abs. 3 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung. Danach hätten nicht als Einkommen gegolten u. a. auch Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt worden seien, also z. B. auch Leistungen aufgrund einer Vorruhestands- bzw. Sozialplanregelung. Nach den Übergangsbestimmungen zu Art. 11 Arbeitsförderungsreformgesetz - § 242 x AFG - sei § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der bis ...