nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 27.05.1999; Aktenzeichen S 27 AL 304/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen B 7 AL 36/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld. Hierbei ist insbesondere fraglich, ob eine vom ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplanes gewährte Leistung (sogenannter Aufstockungsbetrag) die Bedürftigkeit des Klägers ausschließt oder nicht.

Der am ...1945 geborene Kläger war vom 01.04.1969 bis 29.02.1996 als Werkstoffprüfer bei der Firma H ... GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers und Aufhebungsvertrag vom 16.01.1995 zum 29.02.1996 beendet. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie. Der Aufhebungsvertrag ist mit einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 b des Montanunionvertrages betroffen sind, abgestimmt. Aufgrund dieses Sozialplanes wurden dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogenannten Aufstockungsbeträge zugesichert. Dieser Aufstockungsbetrag betrug aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers brutto 1.651,64 DM monatlich zusätzlich zum Arbeitslosengeld. Der Aufhebungsvertrag sah unter anderem vor, dass der Kläger, wenn er keine oder nicht die volle Arbeitslosenhilfe erhalten werde, so zu stellen sei, als wenn er die volle Arbeitslosenhilfe erhalten würde.

Der Kläger bezog zunächst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld ab dem 01.03.1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.04.1998. Zuletzt erhielt er Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM nach der Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal in Höhe von 540,75 DM.

Am 25.03.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Der Aufstockungsbetrag betrug nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges monatlich 4.058,00 DM (= 936,46 DM pro Woche). Der Kläger gab in seinem Antrag ferner an, Hausbesitz gemeinsam mit der Ehefrau zu haben, aus dem Mieteinnahmen erzielt würden. Er legte weiter die Unterlagen über die Erwerbsunfähigkeit seiner Ehefrau vor, die sich seit 1995 in einem Pflegeheim befindet.

Mit Bescheid vom 13.05.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998, lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, beim Kläger sei Bedürftigkeit zu verneinen. Die Mieteinnahmen, der Aufstockungsbetrag und der zu berücksichtigende Teil der Rente der Ehefrau führten zu einem anzurechnenden Betrag von wöchentlich 694,98 DM, der den dem Kläger zustehenden Leistungssatz von 477,68 DM übersteige.

Hiergegen hat der Kläger am 26.11.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Einkommen der Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden, da sie seit Jahren in einem Pflegeheim untergebracht sei und ihre Einkünfte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht einmal zur Deckung der Pflegekosten ausreichten. Auch der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag in Höhe von 4.058,00 DM monatlich dürfe nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um eine Beihilfe nach dem Bestimmungen des Montanunionvertrages. Dieses Einkommen dürfe aus Vertrauensschutzgründen bei ihm trotz der inzwischen geänderten Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Der Sozialplan sei im Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen worden. Hiernach seien die Aufstockungsbeträge nicht auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen gewesen.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosen hilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 29.04.1998 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Der Aufstockungsbetrag sei auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Maßgeblich für die Berücksichtigung sei das zum Beginn der Arbeitslosenhilfe geltende Recht. Die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Einkünfte schließe die Bedürftigkeit des Klägers aus.

Mit Urteil vom 27.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Allein durch die Höhe des gezahlten Aufstockungsbetrages des Arbeitgebers werde die Bedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen. Es sei zwar zutreffend, dass nach den zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages geltenden Bestimmungen die dem Kläger zugesagte Beihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Diese Rechtslage komme jedoch dem Kläger nicht zu Gute, denn die Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 7 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Verbindung mit § 242 x Abs. 7 Ar...

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