nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 13.07.2001; Aktenzeichen S 11 (2) KR 70/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen B 3 KR 39/02 R)

BSG (Aktenzeichen 3 KR 39/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. Juli 2001 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08. März 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1996 werden aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die klagende Fachhochschule Lippe und Höxter - vormals Fachhochschule Lippe - gegründet im Jahre 1971, bietet (ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses im Wintersemester 1995/96) die Studiengänge "Architektur (Hochbau), Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Immobilienwirtschaft, Lebensmitteltechnologie, Elektrotechnik, Maschinenbau, Produktionstechnik und Logistik" an. Die Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur" werden mit dem Grad "Diplom-Ingenieur/-in (FH)" abgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996, ergangen auf den Widerspruch der Klägerin vom 17.04.1996, stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin fest. Gemäss § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG gehöre sie seit dem 01.01.1989 zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen. Sie betreibe als Unternehmerin eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten, da sie u.a. Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing" durchführe. Sollten freiberufliche Lehrkräfte (z.B. Lehrbeauftragte) für die vorgenannten oder sonstige kreative Lehrveranstaltungen engagiert werden, so seien diese Honorarzahlungen zu melden. Auch öffentliche Einrichtungen wie Hochschulen und Pädagogische Hochschulen gehörten zu den Ausbildungseinrichtungen i.S.d. KSVG. Vorliegend komme es nicht darauf an, dass keine Ausbildung zum Künstler erfolge, entscheidend sei allein, dass eine Ausbildung für eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erfolge, die auch im Rahmen einer anderen Tätigkeit ausgeübt werden könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 06.08.1996 Klage erhoben. Sie biete technische Studiengänge an, in denen als Abschluss der Grad "Diplom-Ingenieur/-in" vergeben werde. Bei den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing" handele es sich um Veranstaltungen im Rahmen der technisch ausgerichteten Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur". Deren Aufgaben nach Abschluss des Studiums seien nicht künstlerischer Art, ihnen obliege vielmehr der Entwurf (Planung, Konstruktion, Errichtung/Durchführung) von Gebäuden usw., der raumbildende Ausbau, der konstruktive Innenausbau, der technische Ausbau/Haustechnik unter Beachtung der Voraussetzungen wie baurechtlichen und sonstigen Vorschriften, Grundstücks-/Gebäudebeschaffenheit, Statik, Belichtung, Ver-/Entsorgung. Der eventuelle Einsatz selbständiger Künstler zur Durchführung von Lehrveranstaltungen allein könne keine Abgabepflicht der Klägerin rechtfertigen. Die genannten Fächer seien nicht als künstlerischer Selbstzweck, sondern als Ausbildungszweck für die Diplom-Ingenieure in Bezug auf Farbe und Dimension zu sehen und spielten insgesamt gesehen lediglich eine untergeordnete Rolle. Etwas anderes könne gelten bei Architekten und Innenarchitekten, die an anderen Hochschulen aufgrund einer künstlerisch orientierten Ausbildung mit dem Abschlussgrad "Diplom-Designer" abschlössen. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des KSVG aber nicht vereinbar, wenn die Klägerin aufgrund ihres Status als Ausbildungseinrichtung Abgaben leisten müsste, die gesamte Berufsgruppe, die den Ausbildungsberuf später ausübe, jedoch gar nicht an der mit diesen Abgaben mit finanzierten sozialen Versorgung teilhaben könnte. Die Klägerin hat verschiedene Stellungnahmen vorgelegt, nämlich von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Innenarchitektur, Prof. Diplom-Ingenieur ..., vom 29.04.1999, aus dem Prüfungsamt Architektur und Innenarchitektur von Prof. Dr. R ... vom 11.06.1999 sowie bezüglich des Wintersemesters 1998 von Dozenten ausgefüllte Fragebögen zu den Lehrveranstaltungen "Fotographie, Plastisches Gestalten, Entwerfen Innenarchitektur, Freihandzeichnen, Farbgestaltung, gebundenes Zeichnen, Entwurf bzw. Entwerfen". Auf die eingereichten Unterlagen wird verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 08.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und vorgebracht, Ausgangspunkt für die Künstlersozialabgabepflicht sei, dass der Auftrag an einen selbständigen Künstler (hier: Lehrbeauf...

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