Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperliche behinderte Jugendliche, die auf Grund von Ausbildungsverträgen (Lehrverträgen) in den orthopädischen Anstalten eines Berufsbildungswerkes (anerkanntes Rehabilitationszentrum) für einen späteren Beruf ausgebildet werden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Körperlich behinderte Jugendliche, die in einem anerkannten Berufsbildungswerk auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages für einen späteren Beruf ausgebildet werden, sind während ihrer Ausbildung sozialversicherungspflichtig (RVO §§ 165 Abs 1 Nr 1, § 165a Nr 2, § 1227 Abs 1 S 1 Nr 1, AVG § 2 Abs 1 Nr 1, AFG § 168 Abs 1 S 1), denn die Ausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken unterscheidet sich nicht so wesentlich von der Berufsausbildung anderer Jugendlicher, daß eine Beschäftigung iS der genannten Vorschriften nicht vorliegen würde.

2. Daß die Ausbildung nicht in einem produktiven Betrieb erfolgt, ist rechtlich ohne Bedeutung, denn auch Ausbildungsverhältnisse in eigens dafür eingerichteten Lehrwerkstätten eines Berufsbildungswerkes, also unter Verzicht auf die Mitarbeit im Betrieb, sind echte Ausbildungsverhältnisse und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

3. An dieser Rechtslage hat auch das am 1975-07-01 in Kraft getretene SVBehindertenG vom 1975-05-07 - BGBl I 1975, 1061 - nichts geändert, denn dieses Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Versicherungspflicht nach dessen Vorschriften nur dann eintritt, wenn die betroffenen Behinderten nicht schon nach den allgemeinen für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften versichert sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652960

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