Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Sterbegeldberechtigung. Auslegung. Hinterbliebener

 

Orientierungssatz

1. Der in § 589 Abs 1 Nr 3 RVO mit einer Rentenberechtigung verknüpfte Begriff des Hinterbliebenen läßt sich nicht auf den in § 63 SGB 7 verwandten Begriff übertragen. Er beruht offensichtlich darauf, dass die übrigen Leistungen bei Todesfall, die auch Nichtrentenberechtigten zustehen, in den vorangegangenen Ziffern abschließend geregelt werden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber des SGB 7 die Vorschriften über Leistungen bei Tode gesetzestechnisch anders konzipiert, indem er den Begriff des Hinterbliebenen in § 63 SGB 7 allen in Betracht kommenden Leistungen vorangestellt hat. Daraus ergibt sich, dass sich einerseits § 589 Abs 1 Nrn 1 und 2 RVO und §§ 63 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 2, 64 SGB 7, andererseits §§ 589 Abs 1 Nr 3, 590 bis 599 RVO und §§ 63 Abs 1 S 1 Nr 3, 65 bis 70 SGB 7 entsprechen.

2. Anders als die in §§ 65ff SGB 7 aufgeführten Leistungen hat das Sterbegeld keine Unterhalts-, sondern eine Aufwendungsersatzfunktion und soll demjenigen, der Kosten für die Beerdigung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, (pauschaliert) Aufwendungen ersetzen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger ist Neffe und -- zu gleichen Anteilen mit seiner Ehefrau -- Erbe des ... 1998 verstorbenen Witwers H O (Versicherter). Der kinderlose Versicherte lebte gemeinsam mit dem Kläger und dessen Ehefrau in einem Haushalt. Er bezog wegen der Folgen einer gemäß § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannten Berufskrankheit (BK) entsprechend der (späteren) Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab 01.09.1994 Rente, zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80% (Bescheide vom 25.03.1997 und 17.03.1998). Darin mitenthalten war eine MdE von 20% für eine anerkannte BK nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV.

Der Kläger hat die Kosten für die Bestattung des Versicherten getragen.

Am 14.12.1998 meldete die Bundesknappschaft bei der Beklagten wegen des von ihr an den Kläger gezahlten Sterbegeldes aus der Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch an. Dr. H vertrat in der Todesbescheinigung vom ... 1998 und seinem Bericht vom 01.01.1999 die Auffassung, der Tod des Versicherten sei unter anderem ursächlich auf die Silikose und eine COLD bzw. COPD zurückzuführen. Dr. S meinte am 27.03.1999, die Folgen der BK nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV seien bei dem Ausmaß der Silikose eher leichten als mittleren Grades keine wesentliche Teilursache des Todes gewesen, dieser sei vielmehr Folge der chronischen obstruktiven Bronchitis/des Emphysems. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Sterbegeld an den Kläger mit der Begründung ab, er gehöre nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen, weil er kein Hinterbliebener im Sinne der §§ 63 f. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei (Bescheid vom 15.06.1999; Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999).

Seine Klage zum Sozialgericht (SG) Aachen hat der Kläger damit begründet, nach Sinn und Zweck der §§ 63, 64 SGB VII sei er Anspruchsberechtigter. Die Begrenzung auf den Begriff des Hinterbliebenen sei nicht gerechtfertigt. Das vor Einführung des SGB VII geltende Recht (§ 589 Abs. 1 RVO) habe diese Beschränkung nicht gekannt. Eine Änderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. § 64 Abs. 3 SGB VII nenne als Tatbestandsvoraussetzung lediglich, dass Sterbegeld an denjenigen gezahlt werde, der -- wie er -- die Bestattungskosten getragen habe. Dies entspreche der Regelung in § 58 Satz 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).

Die Beklagte hat gestützt auf ein Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) vom 24.09.1998 (VB 117/98) die Auffassung vertreten, § 63 SGB VII gehe als anspruchsbegründende Norm bei allen vier Leistungsarten von einem einheitlichen Hinterbliebenenbegriff aus, der sich aus dem Kreis der Hinterbliebenenrentenberechtigten nach §§ 65 bis 69 SGB VII ergebe. § 64 SGB VII begründe keinen Anspruch, sondern regele lediglich, an welchen Hinterbliebenen das Sterbegeld ausgezahlt werde. Ihre Auslegung, dass seit 1997 nur noch Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld hätten, entspreche dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 SGB VII. Diese Rechtsauffassung sei durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in einem Schreiben vom 14.04.1999 bestätigt worden. Die abweichende Meinung setze sich über den eindeutigen Wortlaut hinweg. § 63 SGB VII lasse die Absicht des Gesetzgebers für eine Änderung der bestehenden Rechtslage erkennen. Allerdings scheine dieser eine "Klarstellung" in Erwägung zu ziehen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2000 abgewiesen.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, eine strenge Wortlautinterpretation werde dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht gerecht. Entsprechend seien auch die Ausführungen des Bundesministeriums zu verstehen. Aus dessen Formulierung "Klarstellun...

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