Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereingliederungsplan als ausreichender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zur Bewilligung von Krankengeld

 

Orientierungssatz

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB 5 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Er entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

2. Ein Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung des arbeitsunfähigen Versicherten - Wiedereingliederungsplan - ist als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichend. Mit der Angabe eines Zeitpunkts der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt ist ohne Weiteres die Feststellung verbunden, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dabei ist unerheblich, wenn der Wiedereingliederungsplan selbst die die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nicht nennt.

3. Die für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 maßgebliche Wochenfrist beginnt mit dem Datum, mit dem der Wiedereingliederungsplan erstmals Arbeitsunfähigkeit feststellt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Krankenkasse davon freizustellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen (BSG Urteil vom 8. 11. 2005, B 1 KR 30/04 R). Bei Folgebescheinigungen ist für den Fristbeginn auf den Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit abzustellen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen B 3 KR 48/18 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20.11.2015 bis 23.11.2015 in Höhe von 73,22 EUR brutto kalendertäglich.

Der 1964 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagten) gesetzlich krankenversicherte Kläger ist bei der S als Spezialwerker Bergbau (Rohrverleger) tätig.

Ab dem 22.06.2015 erkrankte er wegen einer schweren depressiven Episode arbeitsunfähig. Der den Kläger behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Dipl.-Psych. Dr. X X aus F bescheinigte dem Kläger vor dem streitigen Zeitraum zuletzt am 29.10.2015 weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 19.11.2015.

Ein ebenfalls von Dr. X erstellter Wiedereingliederungsplan vom 12.11.2015, bei der Beklagten am 24.11.2015 per Telefax und am 26.11.2015 im Original eingegangen, sah eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers bis zum 03.01.2016 vor. Als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsunfähigkeit war der 04.01.2016 angegeben. Der Kläger seinerseits hatte den Wiedereingliederungsplan am 13.11.2015 unterzeichnet. Die Beklagte wies den Kläger unter dem 24.11.2015 darauf hin, dass zusätzlich zu dem Wiedereingliederungsplan fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beizubringen seien. Der Wiedereingliederungsplan wurde am selben Tag durch das Fachteam Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bestätigt.

Am 24.11.2015 stellte Dr. X weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.12.2015 auf einer Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster 17) fest, die bei der Beklagten am 30.11.2015 einging, wobei der Kläger bereits am 24.11.2015 eine E-Mail mit dieser Bescheinigung als JPEG-Datei übersandt hatte mit der Bitte um Mitteilung, ob diese Kopie zunächst ausreiche.

Mit Bescheid vom 30.11.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 24.11.2015 Krankengeld. Für die Zeit vom 20.11.2015 bis zum 23.11.2015 lehnte die Beklagte die Krankengeldzahlung mit der Begründung ab, dass der den Kläger behandelnde Arzt am 29.10.2015 Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 19.11.2015 bescheinigt habe und weitere Arbeitsunfähigkeit erst wieder am 24.11.2015 festgestellt worden sei.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2015 aus, zu diesem Zeitpunkt habe der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme bereits festgestanden. Nach Aussage des ihn behandelnden Arztes Dr. X sei somit das Ausstelldatum unerheblich. Dass er seinen Arzt versehentlich zu spät aufgesucht habe, sei zudem auch seiner Erkrankung geschuldet, aufgrund welcher schon mal etwas vergessen oder irrtümlicherweise Termine verwechselt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit der am 16.03.2016 beim Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten und ergänzend ausgeführt, Dr. X habe erklärt, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht so wichtig sei, da die Krankenkasse durch den Antrag auf die Wiedereingliederungsmaßnahme wisse, dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.01.2016 bestehe. Mit Bescheid vom 24.11.2015 sei die Wiedereingliederung auch bewilligt worden. Unterbleibe die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Arzte...

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