Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem türkischen Staatsbürger nach Änderung des Geburtsdatums durch Entscheidung eines türkischen Gerichts

 

Orientierungssatz

1. § 1 Abs 5 VNrV räumt kein subjektives einklagbares Recht des Versicherten gegen den Versicherungsträger auf Änderung des Geburtsdatums in der bisher geführten Versicherungsnummer ein (vgl LSG Essen vom 12.9.1997 - L 4 J 114/97).

2. Bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise ist das richtige Geburtsdatum iS des § 1 Abs 5 S 2 VNrV regelmäßig und auf Dauer das vom Versicherungsträger bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrundegelegte Geburtsdatum, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt vom Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt (vgl BSG vom 21.2.1996 - 5 RJ 12/95 = BSGE 78, 13 = SozR 3-5748 § 1 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.04.2001; Aktenzeichen B 13 RJ 35/00 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662055

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