Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer. türkischer Staatsangehöriger. Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (BSG vom 21.2.1996 - 5 RJ 12/95 = SozR 3-5748 § 1 Nr 2, ua), wonach der Versicherungsnummer im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus lediglich wie einem Aktenzeichen Ordnungsfunktion zukommt. Als Ordnungsmerkmal in einem solchen Sinn ist sie auf einen möglichst dauerhaften Fortbestand angelegt. Diesem Kontinuitätserfordernis trägt die Vorschrift des § 1 Abs 5 S 1 VNrV Rechnung, indem sie bestimmt, daß eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt wird.

2. Bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise ist "richtiges Geburtsdatum" iS des § 1 Abs 5 S 2 VNrV regelmäßig und auf Dauer das vom Versicherungsträger bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrundegelegte Geburtsdatum, wenn dieses dem im damaligen Zeitpunkt vom Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt.

3. Aus der allgemeinen Ermächtigung der Träger der Rentenversicherung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gemäß § 148 Abs 1 SGB 6 idF des SGB6uaÄndG vom 15.12.1995 folgt ebenfalls kein Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer.

4. Der Versicherungsträger ist nicht verpflichtet und nicht berechtigt, das für einen späteren Leistungsfall maßgebende Geburtsdatum eines Versicherten durch Bescheid festzustellen, da es für ein derartiges Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt (BSG vom 18.1.1995 - 5 RJ 20/94 = SozR 3-2600 § 149 Nr 3). Eine Klage kann insoweit nicht als Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 SGG Erfolg haben, da eine derartige Klage nicht zulässig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659721

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