Leitsatz (amtlich)

1. Die Befreiung eines Angestellten von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung nach AnVNG Art 2 § 1 erfaßt regelmäßig auch spätere Zeiten der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen.

2. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, die den Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, für die von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreiten Rehabilitanden Beiträge zu diesem Versicherungszweig zu übernehmen oder ihnen vergleichbare Beträge für ihre Alterssicherung zur Verfügung zu stellen, stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar; es verstößt jedenfalls für die Zeit vor dem 1978-07-01 auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.04.1984; Aktenzeichen 12 RK 74/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657886

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