nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.06.2003; Aktenzeichen S 36 SB 462/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2003 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 07.12.2000 und 28.11.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.11.2001 und 17.06.2003 verurteilt, bei dem Kläger ab April 2001 einen GdB von 90 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) sowie die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "H" (Hilfslosigkeit), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Bescheid vom 08.10.1976 stellte der Beklagte bei ihm wegen einer "Hirnschädigung mit Leistungsbeeinträchtigung" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, nunmehr GdB) von 80 fest. Den nachfolgend zuerkannten Nachteilsausgleich "G" entzog der Beklagte dem Kläger 1985 wieder. Ansonsten lehnte der Beklagte - teilweise unter Abänderung der Leidensbezeichnung - eine Erhöhung des GdB sowie die Feststellung von Nachteilsausgleichen wiederholt ab (Bescheid vom 09.11.1982; Bescheid vom 15.10.1984; Bescheid vom 28.10.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1986; Bescheid vom 12.12.1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1987; Bescheid vom 26.06.1987 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 08.12.1987 und des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1988; Bescheid vom 03.07.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1991; Bescheid vom 24.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1994; Bescheid vom 29.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1996; Bescheid vom 15.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1998). Dagegen erhobene Klagen blieben ohne Erfolg.
Am 27.10.2000 beantragte der Kläger den Nachteilsausgleich "RF"; gleichzeitig machte er eine "starke Gehbehinderung mit Hilflosigkeit" geltend. Der Beklagte lehnte den auf das Merkzeichen "RF" gerichteten Antrag mit Bescheid vom 07.12.2000 mit der Begründung ab, dass mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 21.08.2000 (S 31 SB 86/00) die auf Feststellung eines GdB von 100 sowie der Nachteilsaugleiche "G" und "B" gerichtete Klage abgewiesen und eine seitdem eingetretene Verschlimmerung nicht plausibel dargelegt worden sei. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" seien nicht erfüllt. Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass der genannte Rechtstreit sich nicht auf den Nachteilsausgleich "RF" bezogen habe. Ferner beantragte er unter dem 06.04.2001 die Feststellung eines höheren GdB sowie der Nachteilsausgleiche "G", "B", "H" und "RF" mit der Begründung, er sei zunehmend hilflos, die erhebliche Gehbehinderung habe ebenfalls zugenommen. Der Beklagte holte daraufhin zunächst Befundberichte ein von dem Arzt für Orthopädie Dr. L, dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I, dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. T sowie der Ärztin für Innere Medizin C und veranlasste zudem ärztliche Untersuchungen durch den HNO-Arzt Dr. Q und den Internisten Dr. L. Die Einschätzung des Dr. Q (Gutachten vom 19.09.2001), der GdB auf HNO-ärztlichem Gebiet betrage unter Berücksichtigung einer Schallempfindungsschwerhörigkeit mit einem GdB von 30 und wiederkehrenden Nasennebenhöhlenentzündungen mit einem GdB von 10 insgesamt 30, änderte der ärztliche Dienst des Beklagten auf 20, weil der Hörverlust für Zahlen nur 35 dB betrage. Dr. L (Gutachten vom 16.11.2001) schätzte den Gesamt-GdB weiterhin mit 80 ein. Er ging dabei von der Einzelbewertung aus:
1. Geistige Behinderung mit neurotischer Persönlichkeitsentwicklung = GdB 80
2. Fehlstellung und Verschleiß der Wirbelsäule mit zeitweiliger Nervenwurzelreizung = GdB 20
3. Sehnenansatzerkrankung der Ellenbogengelenke = GdB 10
4. Verschleiß der Kniegelenke, Fußverformung, Hüftgelenksreizung beidseits bei Hüftdyplasie = GdB 10
5. Hörminderung beidseits, wiederkehrende Nebenhöhlenentzündungen nach Kieferhöhlenfensterung und Nasenscheidewandoperation = GdB 20.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche verneinte er.
Dieser Bewertung folgend lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 06.04.2001 mit Bescheid vom 28.11.2001 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.12.000 unter Einbeziehung des Bescheides vom 28.11.2001 zurück. Zudem erteilte der Beklagte hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Erhöhung des GdB in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 17.06.2003 einen abschlägigen Widerspruchsbescheid.
Der Kläger hat am 17.12.2001 Klage mit der Begründung erhoben; er sei schwer gehbehindert und auf ständige H...