Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Pflegeeinrichtungsträgers auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen

 

Orientierungssatz

1. Der Bundesgesetzgeber hat in § 9 S. 1 SGB 11 den Ländern aufgegeben, durch Landesrecht eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu schaffen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB 11 dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, welche dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen oder instandzuhalten.

2. Dementsprechend können von der Pflegeeinrichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen als gesondert berechnungsfähige Aufwendungen i. S. von § 82 Abs. 3 und 4 SGB 11 nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden.

3. Eine Berücksichtigung von Zinsen kann nach § 82 Abs. 3 SGB 11 nur dann erfolgen, wenn eine Zweckbindung des Zuschusses bzw. des Darlehens nicht gegeben ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschreibungen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2017; Aktenzeichen B 3 P 7/17 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012. Dabei ist im Wesentlichen streitig, ob ein Zuschuss als Eigenkapital zu verzinsen und wie ein zurückbezahlter Teilbetrag des gewährten Landesdarlehens zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Der Ersatzbau dieser Einrichtung wurde vom Beklagten mit Landesmitteln gefördert (Bescheide vom 30.12.1996, 04.12.1997 und 01.04.2003). Dabei wurde der Klägerin ein zinsloses Darlehen für den Ersatzbau in Höhe von 4.050.33,62 Euro gewährt. Für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen erhielt die Klägerin von der Q-Stiftung, zu deren Stiftungszweck u. a. die Förderung der Altenpflege gehört, einen Zuschuss in Höhe von 153.387,96 Euro (Schreiben vom 18.03.1998). Im Sankt S sind (bezogen auf den streitigen Zeitraum) 88 Plätze im Bereich der vollstationären Pflege vorhanden. Insoweit besteht ein Versorgungsvertrag.

Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2007 forderte der Beklagte von der Klägerin Leistungen aus den Landesmitteln wegen Nichteinhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) teilweise zurück. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen wurde. Während des sich anschließenden Klageverfahrens wurde im April 2010 seitens des Beklagten die Geltendmachung eines weiteren Erstattungsanspruches wegen Nichteinhaltung der VOB angekündigt. Die Beteiligten schlossen darauf unter dem 04.06.2010 einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag. Darin wurde der Sachverhalt über die Förderung des Ersatzneubaus mit Landesmitteln und die geltend gemachten VOB-Verstöße dargestellt. Des Weiteren wurde hinsichtlich des VOB-Verstoßes "Telefonanlage" die Angelegenheit für gegenstandslos erklärt.

Weiter heißt es: "Dies vorausgeschickt schließen die Seniorenhaus GmbH der D, H-straße 00 in L - Vertragspartei zu 1) - und

der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland - Vertragspartei zu 2) - nunmehr im Wege gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung der bestehenden Ungewissheit über die Rechtslage folgenden außergerichtlichen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X:

1. Zur Abgeltung der o.g. streitigen Erstattungsforderung und Zinsansprüche zahlt die Vertragspartei zu 1) an die Vertragspartei zu 2) 350.530,80 Euro

Die Aufschlüsselung dieses Betrages ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3.

Die Vertragspartei zu 1) überweist bis zum 25. Juni 2010 den o.g. Betrag auf das Konto Nr. 000 bei der O, Bank N, BLZ 000.

2. Die Vertragspartei zu 2) hebt den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 auf.

3. Die Vertragspartei zu 1) nimmt die Klage vor dem VG L, Az.: 7 K 000/07 zurück. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die Vertragspartei zu 1). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

4.

5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich der Erstattung der Investitionskostenförderung aus dem Zuwendungsbescheid Nr. 70/52/96 und 70/53/96 vom 30.12.1996 und ihre Abänderungen wegen evt. VOB- und VOL widriger Vergabe sowie Erstattungszinsen erledigt.

6. " Die Klägerin beantragte beim Beklagten zuvor im Juli 2008 die Zustimmun...

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