Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2017; Aktenzeichen B 3 P 7/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Das Haus wurde 1999 in Betrieb genommen. Der Bau wurde von dem Beklagten mit Mitteln des Beklagten und des Landes gefördert. Für die Erstausstattung des vollstationären Bereichs hat ferner die Q-Stiftung einen Zuschuss von 153.387,56 Euro gewährt. Mit dem Seniorenhaus besteht ein Versorgungsvertrag. Danach betreibt das Seniorenhaus in der vollstationären Pflege 88 Plätze.

Unter dem 22.03.2007 erging ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag von 89.947,31 Euro wegen Verstößen gegen die VOL. In einem Vermerk des Beklagten vom 06.07.2007 heißt es, der Zuschuss der Q-Stiftung ersetze einen Teil des Kapitalmarktdarlehens. Gegen den Bescheid vom 22.03.2007 sei Widerspruch eingelegt worden.

Im Juli 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 16.02.2009 erfolgte die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Dabei wurde für ein Mehrbettzimmer ein Betrag von 17,10 Euro täglich festgestellt und für ein Einbettzimmer ein solcher von 18,22 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Im April 2010 wurde der Klägerin von dem Beklagten die Geltendmachung eines weiteren Erstattungsanspruchs wegen Verstößen gegen die VOB angekündigt. Unter dem 04.06.2010 wurde von den Beteiligten sodann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Klägerin zur Abgeltung der streitigen Erstattungsforderung und der Zinsansprüche einen Betrag von 350.530,80 Euro zurückzuzahlen. Davon entfielen 192.737,06 Euro auf das Darlehen Bau. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, die Klage zurückzunehmen.

Im September 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 19.10.2010 wurde der Klägerin die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 erteilt. Für Mehrbettzimmer wurde ein Betrag von 13,72 Euro festgestellt, für Einbettzimmer ein solcher von 14,84 Euro. Der Bescheid vom 16.02.2009 wurde für den genannten Zeitraum aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, durch die Rückgängigmachung des Baudarlehens in Höhe von 192.737,06 Euro sei dieser Teilbetrag nicht öffentlich-rechtlich gefördert worden. Für diesen Betrag müsse daher der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt werden, jedenfalls sei für den rückerstatteten Betrag eine Eigenkapitalverzinsung anzusetzen. Das von der Q-Stiftung gezahlte Geld sei wie Eigenkapital zu verzinsen.

Im Dezember 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012. Mit Bescheid des Beklagten vom 10.01.2011 wurde die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 erteilt. Dabei wurde für Mehrbettzimmer ein Betrag von 12,47 Euro festgestellt und für Einbettzimmer ein solcher von 13,59 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch und bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011, abgesandt am 02.05.2011, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bettenwertberechnung sei auf der Basis der im Verwendungsnachweis festgestellten Bau- und Einrichtungskosten zuzüglich zusätzlicher betriebsnotwendiger Kosten in Höhe von insgesamt 7.156.999,00 Euro für 88 vollstationäre Pflegeplätze erfolgt. Diese Kosten seien unstreitig. Bei der Finanzierung der Bau- und Einrichtungskosten seien Darlehen über 6.741.558,00 Euro berücksichtigt worden. Bei der Differenz zu den anerkannten Bau- und Einrichtungskosten handele es sich zum einen um die Rückzahlung VOB in Höhe von 192.737,00 Euro und zum anderen um den Zuschuss der Q-Stiftung in Höhe von 153.388,00 Euro bzw. den Zuschuss für die ehemalige Kurzzeitpflege. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegeldgesetz - GesBerVO - in der vorliegend anwendbaren alten Fassung könnten Zinsen sowohl für Fremdkapital als auch für Eigenkapital sowie die Verwaltungskosten für Landesdarleh...

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