Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Gewährung von Versichertenrente wegen eines erlittenen Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Für die Feststellung einer unfallbedingten rentenberechtigenden MdE nach §§ 7, 56 SGB 7 sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden auf die Gesundheitserstschäden zurückzuführen sind.
2. Für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung.
3. Können die vom Unfallgeschädigten geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückgeführt werden, so ist die Gewährung von Versichertenrente ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 08.12.2012.
Der 1946 geborene Kläger suchte am 14.12.2012 die BG-Ambulanz Prof. Dr. C in M auf. In dem unter dem 03.04.2013 erstellten Durchgangsarztbericht heißt es: Der Kläger habe am 08.12.2012 einen Unfall am Arbeitsplatz gehabt. Beim Abladen eines PKW’s sei er über eine Rampe gestürzt und dabei auf Knie und Ellenbogen links gefallen. Beim Aufstehen habe er sich den rechten Arm verdreht. Er habe zunächst erstmal abgewartet, sei dann aber aufgrund einer Schwellung und Rötung am linken Ellenbogen am 14.12.2012 in die Ambulanz gekommen. Zunächst sei keine Aufnahme als Arbeitsunfall erfolgt. Jetzt wünsche er die nachträgliche Aufnahme als BG-Unfall. In der Ambulanz am 14.12.2012 habe sich eine Bursitis olecrani gezeigt, die mittels Gipsbehandlung versorgt worden sei. Bis zum heutigen Tage berichte der Kläger über persistierende Beschwerden im linken Ellenbogen, so dass er ganztägig eine Bandage tragen müsse. Am 07.03.2013 stellte der Kläger sich bei dem H-Arzt Dr. T vor, der ein Supraspinatussehnen-Syndrom mit Kapselmuster rechts diagnostizierte und eine Heilmittelverordnung über Krankengymnastik ausstellte. In dessen H-Arztbericht vom 24.05.2013 heißt es, der Kläger habe sich wegen Schmerzen in der Schulter vorgestellt, er führe diese auf den Arbeitsunfall vom 08.12.2012 zurück. Dr. T diagnostizierte eine Supraspinatusaffektion mit Kapselmuster rechts und eine Bursitis subacromialis Schulter rechts.
In der von dem Arbeitgeber unter dem 10.05.2013 erstatteten Unfallanzeige heißt es, der Kläger habe sich am Unfalltag am linken Ellenbogen verletzt, eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden.
In seinem Bericht vom 26.08.2013 führte Dr. T aus: Der Kläger habe sich am 07.03.2013 erstmalig wegen Schulterbeschwerden rechts vorgestellt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein Supraspinatus-Syndrom der rechten Schulter gezeigt, die unfallbedingte Bursitis olecrani links sei folgenlos abgeheilt gewesen. Es habe sich eine freie Funktion des Ellenbogens bei noch leichtem Restdruckschmerz an der Olecranonspitze gefunden. Bereits im H 13 hätten Zweifel an dem unfallbedingten Zusammenhang der Schulterbeschwerden und dem Unfall geäußert werden sollen, dies sei aber versehentlich in den Falldaten nicht eingetragen und später korrigiert worden. Wegen des nicht nachvollziehbaren Unfallzusammenhangs sei kassenärztliche Weiterbehandlung erfolgt. Im weiteren Verlauf habe der Kläger sich am 28.03., 04.04. und am 12.06.2013, danach urlaubsbedingt erst wieder am 29.07.2013 vorgestellt. Es sei einmalig eine Lokalinfiltration am Supraspinatusansatz durchgeführt und ansonsten Krankengymnastik verordnet worden. Diese sei wegen längerer Urlaubsabwesenheit von Ende Juni bis Ende Juli unterbrochen worden. Am 05.08.2013 habe sich der Kläger nach erfolgter Krankengymnastik mit Besserung der rechten Schulter wieder vorgestellt und nunmehr Schmerzen in der linken Schulter angegeben und behauptet, er habe diese von Anfang an mitgeteilt. Nach Aktenlage könne diese Behauptung nicht nachvollzogen werden.
In dem Bericht über eine Kernspintomographie der rechten Schulter vom 28.08.2013 werden ein extrinsisches ossäres Impingement durch Schultergelenk-Arthrose, eine leichtgradige Insertionstendinitis mit Peritendinitis des Musculus supraspinatus, ein leichtgradiger Reizerguss sowie eine Zyste im Bereich des Tuberculum majus beschrieben. Am 29.08.2013 wurde der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E ambulant klinisch und röntgenologisch untersucht. In der fachchirurgischen Stellungnahme vom 29.08.2013 werden eine Schultersteife links mit hochgradigem Verdacht auf stattgehabte Rotatorenmanschetten-Verletzung, eine Schultersteife rechts mit Verdacht auf Rotatorenmanschetten-Verletzung sowie ...