Leitsatz (amtlich)

Gibt ein Versicherter, um der Entstehung einer Berufskrankheit vorzubeugen, seine Beschäftigung auf und übernimmt er zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die in Aussicht genommene Maßnahme der Berufshilfe, deren genauer Beginn noch nicht feststeht, eine andere Tätigkeit, so richtet sich das nach RVO § 568 Abs 1 zu gewährende Übergangsgeld nach dem Verdienst, der bei der Beschäftigung erzielt wurde, die zur Vermeidung der Berufskrankheit aufgegeben wurde.

Ob eine solche Übergangsbeschäftigung vorliegt, ist nur bei Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659790

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