nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 14.01.2003; Aktenzeichen S 24 AL 99/02) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 21/03 BH) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 01.10.1999 vor dem Hintergrund, dass dem Kläger eine Altersrente bewilligt wurde. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Aufhebungsbescheid aufzuheben sei, wenn der Rentenbescheid zurückgenommen werde.
Der am 1939 geborene Kläger bezog vom 01.02.1994 bis 01.08.1994 Arbeitslosengeld. Ab dem 02.08.1994 erhielt er Arbeitslosenhilfe, die zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 01.02.1999 bis 31.01.2000 bewilligt und bis zum 31.08.1999 gezahlt wurde. Der Leistungssatz betrug zuletzt 150,01 DM wöchentlich. Daneben erhielt der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente, zuletzt in Höhe von 950,20 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 16.06.1997 fragte die Beklagte bei dem Kläger an, ob er Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c Arbeitsförderungsgesetz - AFG - beziehen wolle. Beigefügt war eine entsprechende Erklärung. Auf Anfrage des Klägers teilte die Beigeladene, die für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträgerin, diesem mit, dass er ab dem 01.07.1999 Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente habe. Im Oktober 1997 wurde dem Kläger eine Rentenauskunft erteilt. Danach hatte er einen Rentenanspruch in Höhe von 1.303,42 DM.
Am 26.12.1997 übersandte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe und gleichzeitig die Erklärung zu § 105 c AFG. Auf dem Formular ist der Text durchgestrichen und mit einem quer über das Blatt geschriebenen handschriftlichen Hinweis versehen, "wird vorerst nicht in Anspruch genommen". Unter dem Formulartext wurde vom Kläger handschriftlich allerdings folgendes vermerkt: "Rentenauskunft liegt vor. Ich möchte die Leistung unter der Voraussetzung des § 105 c AFG bzw. des 428 SGB III ab sofort in Anspruch nehmen. Die Streichung ist nicht mehr relevant." Diese Erklärung wurde vom Kläger unterschrieben.
Im Januar 1998 wandte sich der Kläger dagegen, dass er zu einer Meldung aufgefordert worden sei. Er wies darauf hin, dass er die Erklärung nach § 105 c AFG, § 428 SGB III abgegeben habe. Er strebe keine Beschäftigung mehr an und erhalte auch kein Vermittlungsangebot mehr. Er sehe insoweit nicht ein, dass er alle drei Monate beim Arbeitsamt zu erscheinen und dort zu warten habe. Im Dezember 1998 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und gab hierbei an, er werde im März ab Juni 1999 vorgezogene Altersrente beantragen.
Am 11.05.1999 beantragte der Kläger Altersrente bei der Beigeladene. Mit Bescheid vom 24.08.1999 bewilligte diese dem Kläger Altersrente ab dem 01.07.1999 in Höhe von 1.441,25 DM monatlich. Die laufende Zahlung wurde ab dem 01.10.1999 aufgenommen. Die Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.09.1999 hielt die Beigeladene zunächst zurück, um zu klären, ob Erstattungsansprüche anderer Stellen bestehen. Am 02.09.1999 ging bei der Beklagten die Mitteilung der Beigeladenen ein, dass dem Kläger Rente bewilligt worden sei. Die Abrechnung der Nachzahlung durch die Beigeladene gegenüber der Beklagten und dem Kläger erfolgte erst im April 2001.
Mit Bescheid vom 07.09.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 01.07.1999 wegen des Bezuges der Altersrente auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass ein rechtskräftiger Rentenbescheid nicht vorliege und es ihn auch nicht geben werde.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger Widerspruch auch gegen den Rentenbescheid erhoben. Er trug vor: Die errechnete Höhe reiche nicht aus, den Lebensunterhalt zu decken. Bei entsprechender Belehrung im Vorfeld der AntragsteIlung hätte den Antrag nicht gestellt. Er beantragte zu überprüfen, ob die Berechnung richtig erfolgt sei. Sei dies der Fall, so sei die Bewilligung rückgängig zu machen und es habe bei der Berufsunfähigkeitsrente und der Arbeitslosenhilfe zu verbleiben. Neben der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 950,- DM sei ihm zuletzt 660,- DM Arbeitslosenhilfe gewährt worden. Durch den Bezug der Altersrente werde sich sein Einkommen um 170,- DM monatlich, also fast um 11 % verringern. Er habe eine derartige Einbuße nicht voraussehen können.
Mit Bescheid vom 19.11.1999 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den Aufhebungsbescheid vom 07.09.1999 mit, dass eine Überzahlung in Höhe von 1.328,66 DM eingetreten sei. Zusätzlich bestehe Anspruch auf Ersatz der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 417,80 DM und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 53,- DM. Der Betrag in Höhe von 1.799, 46 DM sei vom Kläger zu erstatten, wenn nicht in gleicher Höhe ein Ausgleich aufgrund eines Erstattungsan...