nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.12.2003; Aktenzeichen S 14 KA 94/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Klägers von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin in C, Rhein-Sieg-Kreis, an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Nach dem medizinischen Staatsexamen hat der Kläger mehrere Jahre als Anästhesist, Chirurg und Gynäkologe gearbeitet. Von 1983 bis 1989 unterzog er sich einer psychotherapeutischen Weiterbildung und war anschließend psychotherapeutisch tätig. 1994 erwarb er die Zusatzbezeichnung Psychotherapie; 1997 wurde ihm kraft Übergangsregelung der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin zuerkannt.
Im August 2001 beantragte der Kläger die Befreiung vom allgemeinärztlichen Bereitschaftsdienst, weil er seit Ausscheiden aus einer Assistenzarzttätigkeit im Krankenhaus 1983 keinen Patienten mehr körperlich untersucht, kein Medikament verordnet und auch keine Injektion gegeben habe. Mit Bescheid vom 08.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab; jeder niedergelassene approbierte Arzt sei zur Teilnahme am organisierten Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Ärztekammer verpflichtet, wenn er nicht aus besonderen Gründen von der Teilnahme befreit worden sei. Die derzeit gültige Notfalldienstordnung verpflichte niedergelassene Ärzte unabhängig von ihrer Fachzugehörigkeit zu regelmäßigen Fortbildungen, die es ihnen ermöglichten, am Notfalldienst bzw. organisierten Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Von dieser Verpflichtung könne auch er als Ärztlicher Psychotherapeut nicht befreit werden. Es bleibe ihm jedoch unbenommen, sich von einem anderen Arzt im organisierten Bereitschaftsdienst vertreten zu lassen, wenn er den Dienst nicht selber durchführen wolle.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nach der Notfalldienstordnung könne ein Arzt aus schwerwiegenden und besonderen Gründen vom Notfalldienst befreit werden. Er erfülle beide Voraussetzungen. Grundannahme dafür, alle Arztgruppen zum Notdienst zu verpflichten, sei, dass jeder Vertragsarzt gebietsübergreifend fachlich in der Lage sei, bei Notfällen ärztliche Hilfe zu leisten. Diese Regelung berücksichtige jedoch nicht, dass infolge Änderung der Muster-Weiterbildungsordnung im Jahre 1992 und der Schaffung des Arztes für psychotherapeutische Medizin die Möglichkeit bestehe, dass ein Arzt sich ausschließlich auf psychotherapeutische Behandlungen konzentriere und damit nach längerer Zeit zwangsläufig den Kontakt zu rein somatischen Behandlungen verliere. So habe er seit 18 Jahren keinen Patienten mehr körperlich untersucht. Es drohe ihm eher ein Kunstfehler zu unterlaufen und damit eher ein Regress als einem Arzt, der durchgehend somatisch tätig sei. Die Fortbildungen, an denen er teilnehme, bezögen sich im Kernpunkt auf sein Facharztgebiet. Es wäre eine unzumutbare Doppelbelastung, wenn er lediglich für die wenigen Fälle des Notfalleinsatzes eine Weiterbildung auf dem außerordentlich breiten Gebiet der Behandlung somatischer Krankheiten, insbesondere der Notfallbehandlung, durchführen müsste. Hinzu komme, dass er über kein Wartezimmer verfüge; ebenso fehle Personal für den Bereitschaftsdienst.
In ihrer Stellungnahme empfahl die Ärztekammer Nordrhein, den Kläger nicht vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Mit Bescheid vom 02.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück; die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst sei Bestandteil der ärztlichen Versorgung. Wenn ein Vertragsarzt am ärztlichen Notfalldienst nicht teilnehme möchte, könne er sich vertreten lassen. Eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst sei nach § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der KV Nordrhein (NFDO) nur dann zulässig, wenn dem Arzt aus schwerwiegenden Gründen eine Teilnahme am Notfalldienst nicht zugemutet werden kann. Der Umstand, dass er ausschließlich psychotherapeutisch tätig sei, rechtfertige die Befreiung vom Notfalldienst nicht. Es bestehe die Verpflichtung, sich für die weitere Teilnahme am Notfalldienst weiterzubilden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, es müsse von jedem Vertragsarzt erwartet werden können, dass er über diejenigen ärztlichen Kenntnisse verfügt, um typischen Notfallsituationen wenigstens bis zum Einsatz der normalen ärztlichen Versorgung gerecht zu werden.
Mit seiner am 29.04.2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Auch für den Notfalldienst gelte, dass die Leistungserbringer eine dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der ...