Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Teilnahme. ärztlicher Notfalldienst. Pathologe
Orientierungssatz
1. Einem Facharzt für Pathologie fehlt die fachliche Eignung, die im Rahmen eines "normalen" Notdienstes erforderlichen typischen Notfallmaßnahmen und/oder Sofortmaßnahmen iS einer vorläufigen Versorgung bis zum Einsetzen einer normalen Versorgung erbringen zu können (vgl BSG vom 19.10.1971 - 6 RKa 24/70 = BSGE 33, 165 = SozR Nr 3 zu BMV-Ärzte), wenn er langjährig (hier: ca 34 1/2 Jahre) allein pathologisch tätig war und das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.
2. Die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung bewirkt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Weiterbildung keinesfalls, dass der entsprechende Vertragsarzt nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2004 abgeändert.
Unter Abweisung des Feststellungsantrages wird der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 aufgehoben und der Kläger vom Notfalldienst ausgeschlossen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ausschluss, hilfsweise die Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst.
Der Kläger ist 61 Jahre als und seit 1980 als Facharzt für Pathologie in C. zur vertragsärztlichen Versorgung in Gemeinschaftspraxis zugelassen.
Er beantragte im November 2001 seinen Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst, hilfsweise die Befreiung. Zur Begründung führte er aus, dass er als Facharzt für Pathologie völlig ungeeignet sei, den Notfalldienst qualifiziert durchzuführen. Er habe seit seiner Approbation im Jahre 1970 ununterbrochen in der Pathologie gearbeitet; im Jahre 1980 habe er sich niedergelassen, ein Institut für Pathologie in C aufgebaut und keine ärztliche Tätigkeit außerhalb der Pathologie ausgeübt. Das Arzt-Patientenverhältnis werde belastet, wenn ein Pathologe als Notfallarzt zu einem Schwerkranken komme. Im Übrigen führe die Gemeinschaftspraxis, der er angehöre, einen Notfalldienst für Schnellschnitte durch.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2001 ab, da die Befreiungstatbestände im Sinne von § 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung (NFDO) nicht vorlägen und Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nicht ersichtlich seien.
Mit seinem Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.07.2002 zurück. In Ergänzung ihrer Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertrat sie die Auffassung, dass ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt sich auch am Notdienst beteiligen müsste; wenn er dies nicht möchte, so bleibe es ihm unbenommen, den Notfalldienst durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Dass der Kläger ausschließlich pathologisch in der Vergangenheit tätig gewesen sei, rechtfertige seinen Ausschluss bzw. seine Befreiung vom Notdienst nicht, da er verpflichtet sei, sich für die weitere Teilnahme am Notfalldienst fortzubilden.
Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzlich zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er keinesfalls die Verpflichtung eines niedergelassenen Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verkenne, jedoch zu berücksichtigen sei, dass der im N. Krankenhaus in C. eingerichtete Notfalldienst eine nahezu normale ärztliche Tätigkeit außerhalb der üblichen Praxiszeiten ohne irgendeinen Notfallcharakter darstelle; es handele sich im Wesentlichen um einen Ersatz für eine hausärztliche Betreuung außerhalb der üblichen Praxiszeiten; als Pathologe sei er keinesfalls in der Lage, diesen "hausärztlichen Notdienst" zu leisten. Soweit die Beklagte auf die Verpflichtung zur Weiterbildung hinweise, betreffe diese Weiterbildungsverpflichtung nur den Notfalldienst im eigentlichen Sinne, keinesfalls jedoch den tatsächlich zu erbringenden "hausärztlichen Notdienst". Seine Heranziehung zum Notdienst sei auch deshalb nicht rechtmäßig, weil sie nicht von der Ermächtigungsnorm des § 30 Nr. 2 Heilberufsgesetz NW gedeckt sei, da die ganz überwiegende Mehrzahl der zu behandelnden Fälle keine echte Notfälle seien, sondern es sich dabei um "verpasste Arzttermine" handele, die in den Abendstunden bzw. am Wochenende nachgeholt würden. Vor diesem Hintergrund sei die Notfalldienstordnung rechtsunwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 18.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 4 Abs. 1 NFDO vom ärztlichen Notfalldienst auszuschließen, hilfsweise ihn gemäß § 2 Abs. 1 NFDO vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in den angefoc...