nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sowjetische und bulgarische Beschäftigungszeiten. Rentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Zeiten der Beschäftigung einer Bürgerin der DDR in der früheren russischen Förderation und in Bulgarien sind keine originären Bundesgebiets-Beitragszeiten. Die Auslandszeiten sind gleichwohl rentensteigernd wie im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu berücksichtigen. Sie stehen als Beitrittsgebiets-Beitragszeiten gem. § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich.
Normenkette
SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 248 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
SG Köln (Aktenzeichen S 3 RJ 119/02) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 12/05 R) |
Tenor
Die Beigeladene wird unter Änderung des Bescheides vom 01.10.2003 und des Bescheides der Beklagten vom 13.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2002 verurteilt, der Klägerin Altersrente unter rentensteigernder Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vom 06.12.1965 bis 26.03.1973, 01.11.1975 bis 04.07.1978, 01.10.1978 bis 31.12.1980, 08.06.1981 bis 01.01.1982 und 04.02.1982 bis 12.03.1991 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob bei der Klägerin sowjetische und bulgarische Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sind.
Die ... 1939 in L geborene Klägerin hat von 1953 bis 1957 den Beruf der Damenschneiderin erlernt und war darin bis 1961 tätig. Nach Erziehungszeit von 1962 bis 1965 arbeitete sie laut einer Bescheinigung des Instituts vom 01.03.1973 in der Zeit vom 06.12.1965 bis 26.03.1973 als Laborantin in der Strahlenchemie im Vereinigten Institut für Kernforschung in Dubna/UdSSR (heute: Russische Föderation). Von 1973 bis 1974 war sie in München-Garching und anschließend bis 1975 als Hausfrau tätig. In S/Bulgarien war sie vom 01.11.1975 bis 04.07.1978 und vom 01.10.1978 bis 31.12.1980 als technische Angestellte an der Universität Sofia, vom 08.06.1981 bis 01.01.1982 als Operateurin für Datenverarbeitung an der Technischen Hochschule und vom 04.02.1982 bis 12.03.1991 als technische Angestellte an der Akademie der Wissenschaften tätig. Der bulgarische Rentenversicherungsträger hat diese Zeiten als bulgarische Dienstzeiten bestätigt.
Bis zur deutschen Wiedervereinigung blieb die Klägerin ununterbrochen Bürgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und zog 1991 aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) nach B zu. Mit bestandskräftigem Bescheid der Stadt B vom 16.10.1997 wurde die Anerkennung als Vertriebene/Flüchtling nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgelehnt. Seit dem 01.01.2000 bezog die Klägerin eine Rente des bulgarischen Sozialversicherungsträgers i.H.v. 29,09 DM; zwischenzeitlich hat sie nach Erklärung vom 14.08.2001 auf Verzicht dieser Rente die von dort über die Beklagte ausgezahlten Rentenleistungen wieder zurückgezahlt. Seit dem 01.01.2003 bezieht die Klägerin aufgrund eines Bescheides der Beigeladenen vom 01.10.2003 Altersrente für Frauen; ab 01.11.2003 (Einsetzen der regelmäßigen Rentenleistung) betrug diese Rente monatlich 357,17 EUR zzgl. Zuschüssen von 25,54 EUR bzw. 3,04 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung.
Am 01.07.1997 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen eine Kontenklärung hinsichtlich ihrer russischen und bulgarischen Beschäftigungszeiten. Die Beigeladene gab die Angelegenheit an die LVA Rheinprovinz als Wohnsitzanstalt weiter.
Die Klägerin legte u.a. ein Schreiben der Deutschen Versicherungsanstalt, Kreisdirektion Leipzig-Stadt, vom 27.04.1966 vor. Darin wurde ihr mitgeteilt, sie habe vom 01.01.1962 bis 30.06.1965 Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung i.H.v. monatlich drei Mark entrichtet. Da sie jetzt in einem Arbeitsverhältnis als Laborantin stehe, entfalle die freiwillige Beitragszahlung. Nach dem Vertrag vom 14.11.1960 zwischen der DDR und der UdSSR über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens würden bei der Festsetzung der Rente die Beschäftigungszeiten (Versicherungszeiten), die auf dem Territorium beider Vertragspartner zurückgelegt wurden, in vollem Umfang berücksichtigt. Diese Zeiten seien von den zuständigen Organen des Vertragspartners, auf dessen Territorium sie zurückgelegt wurden, zu bescheinigen.
Die LVA Rheinprovinz stellte mit Bescheid vom 30.12.1997 in Fassung des Änderungsbescheides vom 02.09.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.1999 anzurechnende Zeiten fest; die Zeiten in der UdSSR und in Bulgarien wurden nicht mit einbezogen. Im nachfolgenden Rechtsstreit vor dem SG Köln S 7 RJ 8/99 nahm die Klägerin die Klage zurück, um die Berücksichtigung der Auslandszeiten durch die jetzige Beklagte (als Verbindungsstelle für Bulgarien) prüfen zu lassen.
Mit Bescheid vom 13.07.2001 stellte die Beklagte nach § 149 A...