Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Zeiten der Berufstätigkeit und der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung eines Einwohners der ehemaligen DDR in der damaligen Sowjetunion als Beitragszeiten

 

Orientierungssatz

1. Zeiten der Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers aus der früheren DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen Sowjetunion können nicht als Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, soweit nicht auch zugleich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung der ehemaligen DDR eingezahlt wurden.

2. Dies gilt auch für in der damaligen Sowjetunion absolvierte Zeiten der Kindererziehung, soweit der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich in der Sowjetunion begründet war.

3. Der zwischen der DDR und der UdSSR geschlossene Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (GBl DDR I 1960, 453) vom 24.5.1960 (juris: DDRUdSSRSozwVtr) begründet keine Ansprüche gegen die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende gesetzliche Rentenversicherung, da er mit Ablauf des 2.10.1990 wirkungslos geworden ist (Anschluss an BSG vom 29.9.1998 - B 4 RA 4/98 R = BSGE 83, 19 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1 und entgegen LSG Essen vom 8.12.2004 - L 8 RJ 117/03).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.08.2014; Aktenzeichen B 13 R 427/12 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer, in der ehemaligen S zurückgelegter Beitragszeiten sowie anteilig in der S zurückgelegter Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die 1941 geborene Klägerin, die deutsche Staatsbürgerin ist, hat nach ihrem Studium an der Pädagogischen Hochschule in P ausweislich der Eintragungen in ihren Sozialversicherungsausweisen und ihrem Arbeitsbuch wie folgt gearbeitet:

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01. August 1965 bis 01. Dezember 1967 als Lehrerin an der sowjetischen Schule in P,

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danach bis zum 06. Februar 1968 als Lehrerin an der Ersten Pädagogischen Hochschule “M„ in M, zunächst mit stundenweiser Entlohnung,

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danach bis 26. August 1970 an dieser Hochschule als Lehrerin mit festem Monatslohn (in den Stellenplan der Hochschule aufgenommen),

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September 1970 bis zum 31. August 1974 Aspirantur an der Pädagogischen Hochschule P,

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ab 16. September 1974 wiederum als Lehrerin an der Ersten Pädagogischen Hochschule für Fremdsprachen “M„ in M,

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16. Mai 1975 bis zum 31. August 1986 als Oberlehrerin und Dozentin an verschiedenen Lehrstühlen der deutschen Sprache an der Staatlichen Hochschule “L„ in M,

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ab 01. September 1986 wieder in der DDR an der Pädagogischen Hochschule P

Die Klägerin heiratete nach ihren Angaben 1963 einen zu dieser Zeit in der DDR tätigen Russen, dem sie 1965 in die damalige Sowjetunion (M) gefolgt sei. Sie habe von Dezember 1967 bis Juli 1986 zwei Wohnsitze gehabt, einen in P (bzw. teilweise in K) und einen bei ihrem Mann in M. Ihr Aufenthalt habe sich nach der jeweiligen familiären bzw. beruflichen Situation und der Frage gerichtet, ob ihr Mann gerade Wohnraum gehabt hätte, auf dem eine ausländische Ehefrau eingetragen sein durfte; bis 1974 habe sie deshalb hauptsächlich in P gewohnt (bzw. in K) und nur besuchsweise bei ihrem Mann; ihre Kinder seien mit ihr hin und her gefahren und hätten in diesen Zeiten den Kindergarten und die Schule im jeweiligen Aufenthaltsland besucht; seit 1986 sei der ständige Wohnsitz nur in P. Versichert gewesen sei sie in all den Jahren ihrer Tätigkeit in Moskau auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der UdSSR.

Die Kinder A und A wurden in P bzw. K 1963 bzw. 1969 geboren. Die Klägerin hatte im Rahmen ihres Antrages auf Kontenklärung auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beantragt, wobei diese Zeiten allein ihr zugeordnet werden sollten.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 hatte die Beklagte verbindlich rentenrechtliche Zeiten bis zum 31. Dezember 1993 festgestellt, wobei die Zeit vom 01. Dezember 1967 bis zum 25. August 1970 sowie die Zeit vom 16. September 1974 bis zum 31. August 1986 nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt worden war, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorgelegen hätten. Als Kindererziehungszeiten wurden die Zeit vom 01. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1964 (für das Kind A) sowie die Zeit vom 01. August 1970 bis zum 31. Oktober 1970 (für das Kind A) festgestellt. Die Zeit vom 01. November 1969 bis zum 31. Juli 1970 wurde nicht als Kindererziehungszeit (für das Kind A) anerkannt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden die Zeiten vom 29. Dezember 1963 bis zum 30. November 1967 und vom 01. August 1970 bis zum 28. Dezember...

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