Leitsatz (amtlich)

Dem Tod durch Arbeitsunfall steht der Tod eines Versicherten, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit iS von RVO § 589 Abs 2 S 1 um 50 oder mehr vom Hundert gemindert war, auch dann grundsätzlich gleich, wenn der Versicherte bei Beginn der Berufskrankheit bereits aus anderen Gründen völlig erwerbsunfähig war und ihm deshalb keine Verletztenrente gewährt worden ist (Weiterführung von BSG 1970-11-12 5 RKnU 23/68 = BSGE 32, 58).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.05.1980; Aktenzeichen 5 RKnU 2/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656795

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