nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.07.2002; Aktenzeichen S 7 AL 301/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie reiste am 29.4.2000 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Die ärztliche Gutachterkommission (des russischen Rentenversicherungsträgers) hatte die Klägerin im April 1997 als Invalide der zweiten Gruppe eingestuft und sie zugleich als arbeitsunfähig angesehen. Dementsprechend bezog die Klägerin im Herkunftsland ab 16.04.1997 Rente. Zugleich arbeitete die Klägerin - auch in der Zeit nach Zuerkennung der Rente - von Januar 1997 bis April 2000 an der Mittelschule Nr.9 in D als Russischlehrerin. Zum Nachweis, dass sie Arbeitsentgelt erhalten hat, legte sie eine Einkommensbescheinigung des Schulamtes vor. Ihr (in deutscher Übersetzung vorgelegtes) Arbeitsbuch enthält unter Nr. 23 den Eintrag: "28.05.1997 - Mit Beschluss der Attestationskommission in die 1. Kategorie eingestuft". Es folgt unter Nr.24 der Eintrag: "08.04.2000 - Nach § 31 ArbG der RF auf eigenen Wunsch ausgeschieden."
Ihren in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 26.10.2001 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 15.02.2002).
Am 03.05.2000 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler. Dazu gab sie an, ihre Vermittlungsfähigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt. Im Jahre 1997 sei eine Krebsbehandlung durchgeführt worden. In Russland habe sie von 1992 bis zum 08.04.2000 als Lehrerin mit 20 Stunden in der Woche gearbeitet. Das Arbeitsamt V lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11.05.2000 ab. Dazu führte es aus, die Klägerin habe in ihrem Herkunftsland eine Rente der Gruppe 2 bezogen. Dieser Rentenbezug stehe dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente in der Bundesrepublik Deutschland gleich.
Beschäftigungen, die neben einem solchen Rentenbezug ausgeübt würden, seien gemäß § 28 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beitragsfrei. Nach § 418 SGB III könnten Beschäftigungszeiten im Herkunftsland nur berücksichtigt werden, sofern sie bei einer Ausübung im Geltungsbereich des SGB III beitragspflichtig gewesen wären. Dies sei hier nicht der Fall.
Am 26.05.2000 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler. Dazu gab sie erneut an, dass ihre Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Ihre letzte Tätigkeit könne sie aber weiter ausüben. Vom 20.08.1987 bis 08.04.2000 habe sie in Russland als Lehrerin in einer Mittelschule gearbeitet. Die wöchentliche Arbeitszeit habe zuletzt 23 Stunden betragen. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 30.06.2000 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Sie habe nicht mindestens fünf Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das bei einer Ausübung im Geltungsbereich des SGB III die Versicherungspflicht ausgelöst hätte. Der am 07.07.2000 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden habe, die bei einer Ausübung im Inland versicherungspflichtig gewesen wäre. Mit der am 20.11.2000 erhobenen Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie im Herkunftsland aufgrund des Beschlusses der Attestationskommission in die erste Kategorie eingestuft worden sei. Dabei handele es sich um ein Zeugnis, d.h. die Feststellung der Leistung. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei sie mit dem Zeitpunkt dieses Eintrags in ihr Arbeitsbuch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Das Anstellungsverhältnis als Lehrerin sei vielmehr auf ihren eigenen Wunsch am 08.04.2000 beendet worden. Infolge einer Operation habe sie nur von Januar bis Mai 1997 nicht gearbeitet. Anschließend habe sie von Juni 1997 bis April 2000 ohne Unterbrechung wieder ihren Beruf ausgeübt. Das Attest bezüglich der Invaliditätseinstufung belege nur die rentenrechtliche Einstufung nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes. Sie sei vielmehr teilerwerbsfähig gewesen und habe somit mit der teilweisen Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit eine rentenversicherungspflichtige Zeit im Sinne des Gesetzes bis zu ihrer Ausreise neben ihrem Rentenbezug zurückgelegt. Eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente habe es in Russland nicht gegeben. Wenn - wie in ihrem Fall - eine Einstufung in die Gruppe 2 vorgenomme...