Leitsatz (amtlich)
Sind außer 60 gemäß ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 nachentrichteten Monatsbeiträgen auch 120 Beiträge gemäß WGSVG § 10a nachentrichtet worden, so beruht die dann gewährte Rente nicht allein auf den gemäß ArVNG Art 2 § 51a nachentrichteten Beiträgen; dem Anspruch auf den Beitragszuschuß steht daher die einschränkende Regelung des Abs 4 dieser Vorschrift nicht entgegen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1658514 |
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