rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 31.07.1998; Aktenzeichen S 11 RJ 118/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere, ob im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Ersatzzeit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen ist.

Der am ...1928 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger übersiedelte am 26.04.1991 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 28.05.1991 bei der Beklagten die Bewilligung von Altersruhegeld. Er gab an, er sei am 28.03.1942 nach Kasachstan deportiert worden und habe dort bis Dezember 1956 unter Kommandanturverwaltung gelebt. Er legte ein Schreiben der Landesstelle für Aussiedler in Nordrhein-Westfalen vom 07.04.1992 vor, wonach sein Antrag vom 23.10.1991 auf Anerkennung als Heimkehrer mit der Begründung abgelehnt wurde, der Gesetzgeber habe das Heim kehrergesetz mit Wirkung ab 01.01.1992 außer Kraft gesetzt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 21.01.1993 Altersruhegeld ab 26.04.1991 unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.01.1945 bis 31.12.1946 wegen Vertreibung/Flucht nach der RVO.

Am 20.09.1996 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten die Überprüfung seines Leistungsanspruchs und machte geltend, bei der Berechnung seiner Rente sei bislang fälschlich nur die pauschale Ersatzzeit für 1945/1946 berücksichtigt worden. Er habe aber bereits im Rentenantrag die Internierung bzw. Verschleppung angegeben. Die Kommandanturaufsicht sei erst im März 1956 aufgehoben worden.

Die Beklagte erteilte daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 23.04.1997, mit dem sie unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.1993 die Altersrente des Klägers ab 01.01.1992 unter Anrechnung weiterer Ersatzzeiten vom 26.03.1942 bis 31.03.1956 gemäß § 250 SGB VI neu berechnete. Mit seinem hiergegen am 07.05.1997 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger weitere Ersatzzeiten über den 31.03.1956 hinaus bis zum 26.04.1991. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 zurück. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 11.11.1997 Klage erhoben und geltend gemacht, vorliegend müsse das zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung geltende Recht zur Anwendung kommen. Bei einem Fehlverhalten der Verwaltung finde § 300 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung.

Die Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 31.07.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Altersrente des Klägers gemäß § 300 Absätze 1 und 3 SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI berechnet und hierbei die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI angewandt. Der Kläger habe am 19.06.1996 eine Neuberechnung der bereits zuvor bewilligten Altersrente beantragt und dabei die Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten begehrt, wonach die Entgeltpunkte neu zu ermitteln seien. Da das Neufeststellungsverfahren erst nach dem 31.03.1992 anhängig geworden sei, habe die Neufeststellung für alle Rentenbezugszeiten ausschließlich nach neuem Recht zu erfolgen. Somit seien sämtliche durch das SGB VI eingeführten rentenrechtlichen Änderungen sowohl leistungserhöhender als auch leistungsmindern der Art zu berücksichtigen. § 300 Abs. 3 SGB VI gehe der gene rellen Regelung des § 44 SGB X vor, da gerade das Neufeststellungsverfahren im Rahmen des § 44 SGB X einer der Hauptanwendungsfälle dieser Norm sei. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung seien nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Dieser finde keine Anwendung in Fällen, in denen ein Bescheid vorliege, der wegen Beratungsmängeln fehlerhaft sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 04.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.08.1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und stützt seine Überzeugung insbesondere auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 - 4 RA 55/95 - und des LSG Niedersachsen vom 27.03.1996 - L 1 J 232/95 -.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 21.01.1993 und 23.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 zu verurteilen, seine Rente ab 26.04.1991 nach den Vorschriften der bis zum 31.12.1991 gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) neu festzustellen und dabei die Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO für die Zeit vom 01.04....

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