nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.10.1999; Aktenzeichen S 14 RJ 40/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit von Juli 1941 bis Mai 1945 streitig.
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger des am 11. März 1921 geborenen und am 10. Februar 1995 gestorbenen X2 (Versicherter). Der Versicherte stellte am 27. April 1990 den Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdrenten- und Ersatzzeiten. Im Fragebogen zur Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) gab er an, in Z1 (Z2) geboren und sich dort bis Ende Juni 1941 aufgehalten zu haben. Von Ende Juni 1941 bis Mai 1945 sei er der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fragebogen zur Feststellung von Beitragszeiten gab er an, von April 1937 bis Ende Juni 1940 (Besetzung von Z1 durch die russischen Truppen) technischer Arbeiter bei der Firma H in der Q-Gasse gewesen zu sein und von Ende Juni 1940 bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung, Ende Juni 1941, bei den Russen in Z1 als D gearbeitet zu haben. Ferner habe er einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestellt.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 gab er an, "um am Leben zu bleiben und den bitteren Nazi-Verfolgungen zu entgehen, gelang es mir, zu flüchten, bei Beginn des Deutsch-Russischen Krieges, Anfang Juli 1941, ins innere Russland, nach Z2 und von dort nach Z2 (Ural). " Nach dem Ende des Deutsch-Russischen Krieges sei er nach Z1 zurückgekehrt, wo er am 31. Dezember 1945 geheiratet habe. Im Februar 1951 sei er nach Z2 ausgewandert. Er legte eidesstattliche Erklärungen des X und X3 vor, die zum einen die Zugehörigkeit zum dSK und zum anderen seine Beschäftigungszeiten bestätigten.
Die Kläger legten ferner eine Bescheinigung der Claims-Conference vor, wonach der Versicherte 5000,- DM Beihilfe vom Härtefonds erhalten hat. Schließlich ist eine Fotokopie aus den Unterlagen der Claims-Conference zu den Akten genommen worden, in der der Versicherte folgendes angegeben hatte: "Ich habe von Geburt bis zum Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in meiner Heimatstadt Z1 gewohnt. Um den Verfolgungen zu entgehen, musste ich Ende Juni 1941 flüchten und gelangte unter den schwersten Bedingungen bis nach Z2, nachher Z2 (Ural) ...". Nach dem Ende des Krieges sei er als seelisch und körperlich zerbrochener Mann nach Z1 zurückgekommen.
Die Beklagte erkannte die Zeiten vom 01. April 1937 bis 30. Juli 1941 als Beitragszeiten nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 15 FRG an. Die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung des Nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) sei nicht erfüllt, da der verstorbene Versicherte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, Verfolgter i.S.d. § 1 BEG zu sein. Nach seinen Angaben sei er Ende Juni 1941/Anfang Juli 1941 in das Innere Russland geflüchtet. Am 28. Juni 1940 sei die Z2 mit der Hauptstadt Z1 von den russischen Truppen besetzt und schließlich von der UDSSR annektiert worden. Bevor die Deutsch-Rumänischen Truppen in Z1 einmaschierten, habe Z1 im Machtbereich der UDSSR gelegen. Der Versicherte sei demnach auch nach seiner Flucht in dem Staat geblieben, in dessen Machtbereich er schon früher gelebt habe. Er habe damit nicht zu den Personen gehört, die durch die drohende nationalsozialistische Verfolgung zum Überschreiten einer Demarkationslinie veranlasst worden seien. Daher könne eine Ersatzzeit nicht anerkannt werden (Bescheid vom 04. Dezember 1995, Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 1998).
Im Klageverfahren haben die Kläger die Anerkennung der Verfolgungsersatzzeit weiter verfolgt. Der Verstorbene sei als Verfolgter von der Claims-Conference anerkannt worden und habe eine einmalige Beihilfe i.H.v. 5000,- DM erhalten. Das Überschreiten einer Demarkationslinie sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme der Verfolgteneigenschaft.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar1998 zu verurteilen, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Versicherte nicht Verfolgter i.S.d. § 1 BEG gewesen sei. Er sei zu einem Zeitpunkt aus Z1 geflohen, als auch andere Teile der B...