rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen S 12 AL 173/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 103/03 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit.
Der 1957 geborene Kläger stammt aus Kasachstan. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezog er zunächst seit dem 19.09.1990 Eingliederungsgeld bis zum 14.01.1993. Im Anschluss an eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 08.03.1993 bis 30.04.1994 bezog er vom 01.06. bis 29.11.1994 Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe vom 30.11.1994 bis zum 04.03.2001. Am 29.01.2001 bot die Beklagte dem Kläger schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Ablehnung oder des Abbruchs unter Zusage von Unterhaltsgeld mindestens in Höhe der bisher bezogenen Arbeitslosenhilfe der Übernahme der Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten eine Bildungsmaßnahme: "Integration in gewerbliche Berufe" bei der T ... T ... C ... in D ... an. Am 06.02.2001 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an dieser Maßnahme beginnend am 05.03.2001 für die Dauer von 8 Monaten.
Am 05.03.2001 erschien der Kläger zum Maßnahmebeginn, nahm jedoch nicht aktiv an der Maßnahme teil und verließ nach einigen Stunden den Maßnahmeort, ohne den Lehrgangsvertrag zu unterschreiben. Am 05.03.2001 meldete er sich sodann erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Zu seinem Verhalten erklärte er, er habe nicht an einer Maßnahme teilgenommen, weil diese ihm branchenfremd sei und er leider z. Zt. kein Interesse daran habe.
Mit Bescheid vom 08.03.2001 und Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 05.03.2001 wegen eines am 05.03.2001 bestehenden Anspruchs auf Unterhaltsgeld auf. Mit Bescheid vom 06.04.2001 bewilligte sie dem Kläger Unterhaltsgeld für den 05.03.2001. Mit Bescheid vom 11.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 11.06.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 06.03. bis 28.05.2001 fest. In der Begründung legte sie unter an derem dar: Es könne dahinstehen, ob eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) oder Nr. 4 (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) SGB III eingetreten sei. Entweder habe der Kläger eine ihm zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt oder sie ohne wichtigen Grund abgebrochen. Er sei am Eröffnungstag zur Maßnahme erschienen und habe sich auch nach der Begrüßungsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Maßnahmeträgers aufgehalten, ohne jedoch an der eigentlichen Fortbildung teilzunehmen und ohne den Maßnahmevertrag zu unterschreiben. Für sein Verhalten habe er keinen wichtigen Grund. Die Teilnahme an der Maßnahme sei ihm zumutbar gewesen. Er verfüge lediglich über eine Ausbildung als technischer Zeichner. Diesen Beruf könne er aus gesundheitlichen Gründen wegen einer Sehstörung nicht mehr ausüben. Für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sei er nach Persönlichkeit und Intellekt nicht geeignet. Das Ziel der beruflichen Eingliederung müsse daher im gewerblichen Bereich gesucht werden. Solche Tätigkeiten seien ihm auch gesundheitlich zumutbar, denn er könne nach arbeitsamtsärztlichem Gutachten vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in abwechselnder Arbeitshaltung verrichten.
Mit Bescheid vom 18.04.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 29.05.2001.
Der Kläger hat am 22.05.2001 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und ausgeführt: Es sei zwar richtig, dass er am 05.03.2001 zur Tertia gefahren und sich dort auch aufgehalten habe. An der Maßnahme habe er jedoch nicht teilgenommen, weil sie für ihn nicht das Richtige sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2001 zu verurteilen, ihm ab 05.03.2001 weiterhin Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2001 unter anderem mit folgender Begründung abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 06.03. bis 28.05.2001 festgestellt und dem Kläger erst nach Ablauf der Sperrzeit Arbeitslosenhilfe wieder bewilligt. Der Kläger habe den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III verwirklicht. Er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung abgebrochen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Er habe die Teilnahme an der Maßnahme selbst beantragt und sei über den Maßnahmeinhalt informiert gewesen. Er habe ...