Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Unterhaltsgeld. Berufliche Bildungsmaßnahme. Frist. Verfügbarkeit. Arbeitsunfähigkeit. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erforderliche objektive Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung besteht nicht, wenn die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen eine berufliche Bildungsmaßnahme bewilligt hat und diese noch andauert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslose die Maßnahme eigenmächtig abbricht oder für die Dauer der Maßnahme kein Unterhaltsgeld in Anspruch nimmt.
2. Die objektive Verfügbarkeit lässt sich nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingieren.
Normenkette
SGB III § 122 Abs. 1, §§ 126, 155 Nr. 2, § 196 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 4, § 198 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.10.2001.
Der 1958 geborene Kläger hatte zuletzt am 02.12.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen.
Auf einen Antrag vom 16.11.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme für Langzeitarbeitslose im gewerblich-technischen Bereich nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 03.12.1999 bis 02.09.2000. Es war eine zeitliche Inanspruchnahme des Klägers in Vollzeit vorgesehen. Für die Laufzeit der Maßnahme bewilligte die Beklagte ihm Unterhaltsgeld.
Bereits zu Beginn der Maßnahme kam es zu Fehlzeiten des Klägers sowie zu Auseinandersetzungen mit dem Maßnahmeträger unter anderem im Zusammenhang mit der Erstellung eines Praktikumsvertrages. Im Januar 2000 und in den darauf folgenden Monaten erschien der Kläger regelmäßig nicht zur Maßnahme und legte jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ab Februar 2000 wurden diese Bescheinigungen von dem Orthopäden Dr. M ausgestellt. Dieser attestierte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 31.03.2000 und sodann wieder fortlaufend ab 04.04.2000.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst im Rahmen der Fortzahlung von Leistungen bei Krankheit Unterhaltsgeld bis 31.03.2000. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde die Entscheidung über die Gewährung von Unterhaltsgeld nach Ablauf der sechswöchigen Fortzahlungsfrist rückwirkend ab 27.03.2000 aufgehoben. Die zuständige Krankenversicherung leistete daraufhin Krankengeld für die Zeit vom 27.03.2000 bis 31.03.2000 und sodann wieder vom 05.04.2000 bis 30.04.2000. In der Zeit vom 01. bis 04.04.2000 erbrachte die Krankenversicherung keine Krankengeldzahlung, da nach der Einschätzung ihres medizinischen Dienstes bereits seit dem 24.03.2000 eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen hatte. Für die erneut attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 04.04.2000 leistete die Krankenversicherung nur noch bis zum 30.04.2000 Krankengeld. Sie vertrat die Auffassung, dass das Versicherungsverhältnis mit der Aufhebung des Unterhaltsgeldanspruchs geendet habe und anschließend nur noch ein Monat an nachgehenden Leistungen zu erbringen gewesen sei.
Eine auf Leistung von Krankengeld für die Zeit vom 01.05.2000 bis 24.10.2001 gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 8 KR 248/01) blieb erfolglos. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im dortigen Berufungsverfahren (L 5 KR 4/04) wurde abgelehnt. Es könne dabei offen bleiben, ob die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ab dem 04.04.2000 zutreffend war. Jedenfalls gebe es keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 01. bis 03.04.2000.
Am 03.04.2000, einem Montag, und 04.04.2000 sprachen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten vor.
Ausweislich der Bearbeitervermerke der Beklagten meldete sich der Kläger am 03.04.2000 nach Ende des Krankengeldbezuges zum 31.03.2000. Ihm wurde ein Fragebogen zur Weiterbewilligung von Unterhaltsgeld ausgehändigt. Der Kläger hatte noch nicht wieder beim Maßnahmeträger vorgesprochen. Die zuständige Bearbeiterin, die Zeugin H, wies den Kläger darauf hin, dass die Maßnahme nach ihrer Einschätzung noch nicht abgebrochen sei.
Am 04.04.2000 wollte der Kläger nach dem Bearbeitervermerk einen Arbeitslosenhilfeantrag stellen. Die Zeugin wies darauf hin, dass der Kläger wegen der Teilnahme an der Maßnahme nicht arbeitslos sei. Der Fragebogen zur Weiterförderung nach Krankengeldbezug liege den Eheleuten weiterhin unausgefüllt vor, ebenso eine 5. Abmahnung des Berufsbildungszentrums wegen unentschuldigten Fehlens. Die Zeugin notierte weiter, dass der Kläger nicht zu einer weiteren Teilnahme an der Maßnahme bereit erscheine; er wolle aber sein Verhalten auch nicht als Abbruch werten lassen. Bei weiterer Teilnahme habe der Kläger seine Gesundheit gefährdet gesehen und daher um Einschaltung des ärztlichen Dienstes der Beklagten gebeten. Die Zeugin wies schließlich laut Bearbeitervermerk auf die möglichen Rechts...