Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 9.5.2005 - L 19 AL 22/05, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.07.2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch der Bescheid von Januar 2004 geändert und die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 24.12.2003 bis 31.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 190,68 Euro wöchentlich und für die Zeit ab 01.01.2004 bis 15.03.2004 in Höhe von 194,95 Euro wöchentlich zu gewähren. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die ungeminderte Auszahlung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat eine Minderung des Anspruchs um 1050,00 Euro verfügt, welche sie mit einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung begründet.
Der 1965 geborene Kläger stand vom 22.09. bis 23.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma G, welches laut Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 22.12.2003 befristet war. Zuvor bezog der Kläger vom 19.12.2002 bis 21.09.2003 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 525 Euro. Grundlage dieses Anspruchs für insgesamt 360 Tage war eine Beschäftigung vom 02.05.2000 bis 18.12.2002. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 20.12.2002 erzielte der Kläger im Abrechnungszeitraum vom 12/01 bis 11/02 einen Bruttoverdienst von 27.204,47 Euro. Am 22.09.2003 bestand noch ein Restanspruch für 83 Tage.
Am 15.12.2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Mit einem Schreiben vom 22.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anspruchsminderung erfolge, weil er sich 76 Tage verspätet arbeitsuchend gemeldet habe und somit seinen Verpflichtungen aus § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht nachgekommen sei. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Tage, hier mithin um 1050,00 Euro. Die Minderung erfolge indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 24.12.2003 und sei voraussichtlich am 10.03.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 29.12.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 24.12.2003 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 525,00 Euro wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 190,68 Euro wöchentlich für die Restanspruchsdauer von 83 Tagen. Gleichzeitig setzte sie den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.12.2003 auf 95,34 Euro wöchentlich fest.
Dagegen legte der Kläger am 12.01.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, ihm sei am 22.09.2003 noch nicht klar gewesen, dass das Beschäftigungsverhältnis zum 23.12.2003 tatsächlich gelöst werde. Er habe gehofft, dass bis zuletzt noch Aufträge bei dem Arbeitgeber eingehen würden, die die Arbeitslosigkeit abwenden könnten. Erst als dies gegen Mitte Dezember nicht absehbar gewesen sei, sei ihm seitens des Arbeitgebers definitiv mitgeteilt worden, dass es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.12.2003 bleibe. Nach diesem Zeitpunkt habe er sich unverzüglich arbeitsuchend gemeldet. Es entspreche dem Grundgedanken des § 37 b SGB III, wenn der Versicherte sich erst zu dem Zeitpunkt arbeitsuchend melde, zu dem er definitiv wisse, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Zur weiteren Begründung legte er ein Schreiben seines Arbeitgebers mit folgendem Inhalt vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren, Herr U, war in dem vergangenen Jahr in unserem Unternehmen als Maler- und Lackierergeselle tätig. Aufgrund einer wirklich angespannten wirtschaftlichen Lage konnten wir Herrn U im letzten Jahr nur mit einer Befristung, zum vorerst 23.12.2003, be-schäftigen. Wir haben diesen Schritt aus Vorsicht gewählt und von Anfang an in Aussicht gestellt, sollte sich die Lage verbessern, Herrn U auch ggf. über die Befristung hinaus weiter zu beschäftigen. Während seiner Beschäftigung war Herr U in Kassel auf einer für uns extrem wichtigen Terminbaustelle tätig. Den dort tätigen Mitarbeitern hätten wir wirklich nur in äußerst dringenden Fällen Urlaub gewähren können, das war auch den Mitarbeitern selbst sehr klar. In einer so schwierigen Zeit, sind auch wir sehr froh und dankbar, wenn die Beschäftigten "mitziehen" und den Ernst der Lage erkennen. Herr U hat nicht einen Tag gefehlt. Wir haben nun erfahren, das Sie ihm das Arbeitslosengeld wegen einer verspäteten Meldung kürzen wollen. Herr U war von einer Verlängerung ausgegangen, und hat sich unverzüglich bei Ihnen gemeldet, als sich herauskristallisierte, das wir ihm doch keine Verlängerung anbieten können. Wir möchten Sie bitten von einer Kürzung der Bezüge abzusehen. Mit freundlichen Grüßen".
Mit Bescheid vom Januar 2004 passte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1.1.2004 an die Leistungsent...