Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeldes. verspätete Meldung. frühzeitige Arbeitssuche. befristetes Arbeitsverhältnis. Zwischenbeschäftigung ohne neue Anwartschaft. vor der Pflichtverletzung entstandener Arbeitslosengeldanspruch
Orientierungssatz
1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 37b SGB 3 anlässlich der Beendigung einer Zwischenbeschäftigung, die nicht zur Begründung einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld führt, bleibt folgenlos, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld - das Stammrecht - bereits vor der Pflichtverletzung entstanden ist. Nach der Pflichtverletzung entstanden ist nur der Zahlungsanspruch (Wiederbewilligung).
2. Die Regelung in § 37b S 2 SGB 3 für befristete Arbeitsverhältnisse, wonach die Meldung "frühestens drei Monate vor der Beendigung zu erfolgen" hat, ist so unklar, dass der Arbeitslose nicht erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Eine Pflichtverletzung kann daher nicht vorgeworfen werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 24.01.2005 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 22.07.2004 bis 05.09.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 233,24 Euro wöchentlich zu gewähren. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Klägerin begehrt die ungeminderte Auszahlung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat eine Minderung des Anspruchs verfügt, welche sie mit einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung begründet.
Die 1976 geborene Klägerin meldete sich am 08.06.2004 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Sie war in der Zeit vom 15.09.2003 bis 21.07.2004 als Vertretungslehrkraft beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis war bis zum 21.07.2004 befristet. Zuvor bezog sie vom 31.07.2003 bis 14.09.2003 Arbeitslosengeld. Grundlage dieses Anspruchs für insgesamt 240 Tage war eine Beschäftigung - ebenfalls als Vertretungslehrkraft - vom 01.02.2002 bis 30.07.2003. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 24.07.2003 erzielte die Klägerin im Abrechnungszeitraum vom 01.08.2002 bis 31.07.2003 einen Bruttoverdienst von 35127,19 Euro. Am 15.09.2003 bestand noch ein Restanspruch für 194 Tage.
Mit Schreiben vom 14.07.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich spätestens am 22.04.2004 bei der Agentur für Arbeit hätte arbeitsuchend melden müssen. Sie habe sich jedoch erst am 08.06.2004 gemeldet. Die Meldung sei somit um 47 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mindere sich ihr Anspruch auf Leistungen um 35,- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. In ihrem Falle errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,- EUR. Die Minderung erfolge indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 22.07.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 23.09.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 22.07.2004 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 675,00 Euro wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 233,24 Euro wöchentlich für die Restanspruchsdauer von 194 Tagen. Gleichzeitig setzte sie den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14.07.2004 auf 116,62 Euro wöchentlich fest. Mit dem 05.09.2004 endetet der Leistungsbezug der Klägerin.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, dass sie durch ihren Arbeitsvertrag vom 30.07.2003 nicht auf eine einzuhaltende Frist hingewiesen worden sei. Darüber hinaus habe sie nach den Sommerferien eine Festanstellung erhalten. Durch die Festanstellung sei ihr Vertrag als Aushilfsangestellte zur Vertretung nicht verlängert worden. Wenn sie die Festanstellung nicht bekommen hätte, wäre ihr Vertrag zur Aushilfsangestellten zur Vertretung verlängert worden und dann hätte sie während der Sommerferien weiterhin Bezüge erhalten. Somit habe sie am 22.04.2004 noch nicht wissen können, dass sie während der Sommerferien arbeitslos sein würde.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Pflicht zur Meldung auch bestehe, wenn die Klägerin auf die Verlängerung des Vertrages vertraut habe. Bis zur schriftlichen tatsächlichen Verlängerung des Vertrages müsse sie von der vertraglich vereinbarten Befristung ausgehen.
Dagegen hat die Klägerin am 01.09.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sich sofort arbeitslos gemeldet zu haben, nachdem sie erfahren habe, dass sie nicht weiter beschäftigt werde. Die Verpflichtung zur Meldung habe sie nicht gekannt. Auch sei der Zweck der Meldevorschriften und der Sanktionen zu beachten. Der Beklagten sollten rechtzeitige Vermittlungsbemühungen ermöglicht werden. Dieses Ziel sei ...