Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bewegungseinschränkungen

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Verletztenrente, wenn der Arbeitsunfall keine Folgen hinterlassen hat, die dessen Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus in einem Umfang beeinträchtigt, der wenigstens mit einer MdE von 20 % zu bewerten wäre.

2. Für die Feststellung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs genügt der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

3. Eine Bewegungseinschränkung des Ellenbogens von 0-30-120 bei freier Unterarmdrehung ist mit einer MdE von 10 % zu bewerten. Eine MdE von 20 % besteht erst ab einer Bewegungseinschränkung von 0-30-90.

 

Normenkette

SGB VII § 56 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.10.2018; Aktenzeichen B 2 U 127/18 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines am 11.07.2012 erlittenen Arbeitsunfalls hat.

Die am 00.00.1967 geborene Klägerin ist am 11.07.2012 während ihrer Tätigkeit als Arbeiterin mit einem Fuß in einem Verpackungsband hängen geblieben und auf die Arme gestürzt. Der Durchgangsarzt Prof. Dr. X aus I diagnostizierte am Unfalltag eine Radiusköpfchenfraktur rechts, mäßig disloziert. Die Fraktur wurde konservativ behandelt.

Am 05.09.2012 erfolgte eine kernspintomographische Untersuchung des rechten Ellenbogengelenks, der Radiologe Dr. G sah eine leichtgradige Fehlstellung bei stattgehabter Radiusköpfchenfraktur mit geringer Einsenkung der Gelenkfläche um 1 bis 2 mm. Der Durchgangsarzt L aus Bad T äußerte unter dem 06.09.2012 den Verdacht auf ein CRPS (Complex regional pain syndrome, komplexes regionales Schmerzsyndrom) Typ I. Am 01.10.2012 stellte sich die Klägerin im Klinikum N in der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, spezielle Unfallchirurgie, Prof. Dr. A/Dr. T vor, welche eine Posttraumatische Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks rechts bei Zustand nach Mason II-Fraktur des Radiusköpfchens diagnostizierten. In der klinischen Untersuchung zeigte sich die Beweglichkeit sowohl des Handgelenks als auch der Schulter auf der rechten Seite frei, der rechte Ellenbogen wies eine Beweglichkeit von Extension/Flexion 0-20-95°, Pronation/Supination 90-0-70° auf.

Aufgrund von Beschwerdeangaben der Klägerin erfolgte am 21.11.2012 eine Kernspintomographie des rechten Schultergelenks zum Ausschluss einer posttraumatischen Begleitverletzung. Der Radiologe Dr. T2 sah das "Bild einer aktivierten AC-Gelenkarthrose mit beginnender Einengung des subacromialen Raumes. Angedeutet hakenförmig verlaufendes Acromion. Bild einer milden Bursitis subacromial. Milde tendinopathische Veränderungen der distalen Supraspinatussehne. Ansonsten keine Auffälligkeiten." Am 31.01.2013 erfolgte eine kernspintomographische Untersuchung des rechten Handgelenks. Der Radiologe Dr. G sah "keine Hinweise auf eine Essex-Lopresti-Verletzung. Unspezifisches Kapselödem über der proximalen Karpalreihe dorsalseitig. Unspezifische, geringe Knochenmarködemzone [ ...], dies könnte, wie der klinische Eindruck, zu einem CRPS I passen. Nebenbefundlich kleines intraossäres Ganglion im Lunatum mit Deformierung der Knochenoberfläche."

Der Durchgangsarzt L sah am 04.02.2013 im Rahmen einer Nachuntersuchung einen Befund "wie ein CRPS Typ I". In einem Bericht vom 09.02.2013 schloss Dr. S, Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums Bielefeld, das Vorliegen eines CRPS aus. Die Beweglichkeit des rechten Ellenbogens sei annähernd frei. Die AC-Gelenkarthrose mit osteophytären Ausziehungen nach subacromial sei nicht auf einen einmaligen Sturz auf den rechten Arm zurückzuführen. Die Bursitis subacromialis sei durch die Einengung des Subacromialraumes durch den caudal gerichteten Osteophyten mitverursacht.

Der Chirurg Dr. U erstellte unter dem 22.04.2013 nach Untersuchung der Klägerin am 11.04.2013 ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage. Er führte aus, als Unfallfolge liege eine geringgradige Bewegungseinschränkung des rechten Armes im Ellbogengelenk vor sowie radiologische Veränderungen desselben. Unfallunabhängig bestünden Bewegungseinschränkungen des rechten Armes im Schultergelenk und im Bereich des rechten Handgelenks. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege nicht vor.

Am 30.07.2013 wurde die Klägerin erneut durch Dr. X1, Chefarzt des Fachbereichs Unfallchirurgie der N Klinik am C, Bad T untersucht. Dieser sah ein CRPS I als gegeben an. Erschwerend habe sich auch eine ipsilaterale sekundäre Schultersteife entwickelt.

Die Klägerin stellte sich zur Heilverfahrenskontrolle im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C C, Prof. Dr. T1 vor und wurde in der chirurgischen Klinik des C vom 14.10.-23.10.2013 stati...

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