Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein medizinisches Zusammenhangsgutachten
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Verletztenrente erfordert den Nachweis, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls um wenigstens 20 % gemindert ist, es sei denn, es liegt ein Stütztatbestand durch einen anderen Unfall i. S. von § 56 Abs. 1 SGB 7 vor.
2. Ein zur Zusammenhangsfrage oder zur Höhe der unfallbedingten MdE eingeholtes medizinisches Gutachten ist für die Urteilsfindung ungeeignet, wenn es eine medizinisch nachvollziehbare und plausible Begründung seiner Bewertung nicht liefert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn darin eine mit der Beweisanordnung aufgegebene kritische Auseinandersetzung mit einem Vorgutachten unterbleibt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30.03.1994.
Dem 1959 geborenen Kläger fiel bei seiner Tätigkeit als Tiefbauhelfer seinerzeit eine Propangasflasche auf den rechten Unterarm. Der Durchgangsarzt Dr. N diagnostizierte eine schwere Prellung mit Hämatom am rechten Unterarm. Eine knöcherne Verletzung lag nicht vor. Im Juli 1994 wurde bei einer Sonografie ein Hämatom am rechten Unterarm diagnostiziert, das am 09.08.1994 operativ entfernt wurde. Am 14.09.1994 erfolgte wegen des Verdachtes auf ein abgekapseltes Hämatom in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E eine operative Entfernung von knotig verändertem Faszien- und Muskelgewebe an der Unterarmstreckseite rechts. Der Chirurg Dr. M und der Orthopäde C1 in E kamen in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.1995 zu dem Ergebnis, es habe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von max. 6 Wochen vorgelegen. Die im August und September 1994 durchgeführten operativen Eingriffe hätten nicht der Behandlung von Unfallfolgen gedient. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege nicht vor. Dementsprechend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.1996 die Gewährung von Verletztenrente ab. Die dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobene Klage (S 16 U 237/96) wurde mit Urteil vom 11.02.1998 zurückgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 17 U 95/98) erstattete nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Priv.Doz. Dr. T, Chefarzt der Orthop. Klinik im N-krankenhaus E am 07.07.1999 ein Gutachten, in dem er eine rentenberechtigende MdE wegen der Unfallfolgen verneinte, allerdings von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.01.1995 ausging. Dagegen bekräftigte Dr. M in einer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 15.09.1999 seine abweichende Einschätzung. Mit Urteil vom 06.10.1999 wies das LSG die Berufung zurück, wobei es sich in der medizinischen Beurteilung auf die Darlegungen von Dr. M stützte.
Am 04.01.2001 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Priv. Doz. Dr. X vor, der einen schmerzhaften Tumor am rechten Unterarm nach Quetschung diagnostizierte. Eine Untersuchung durch den Neurologen Dr. F ergab keinen sicheren Hinweis auf unfallbedingte Veränderungen im Bereich des rechten Armes. Wegen des Verdachtes auf eine posttraumatische Synovitis erfolgte am 14.02.2001 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E eine Revisionsoperation. Trotz komplikationsloser Wundheilung beklagte der Kläger eine unverändert bestehende Schmerzhaftigkeit des rechten Armes, die aus Sicht des Chefarztes Dr. K nicht nachzuvollziehen war (Bericht vom 15.03.2001). Eine von ihm veranlasste Untersuchung durch die Neurologin Dr. M ergab nach ihrem Bericht vom 22.03.2001 keinen sicheren Hinweis auf eine neurogene Störung. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.04.2001 verneinte Dr. M einen Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Unfall vom 30.03.1994, der - wie im vorangegangenen Gerichtsverfahren festgestellt - folgenlos ausgeheilt sei. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2001 die Gewährung von Leistungen ab, weil die ab dem 04.01.2001 bestehende Behandlungsbedürftigkeit nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 30.03.1994 stehe. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 zurück.
Die dagegen erhobene Klage (S 3 U 103/01) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2003 ab. Im nachfolgenden Berufungsverfahren L 15 U 206/03 erstattete Dr. C, Chefarzt der Abt. für Unfall-, Wiederherstellungschirurgie und Sporttraumatologie der Klinik St. C in I am 12.02.2004 ein Gutachten. Unter Berücksichtigung eines pathologischen Gutachtens von Dr. P in N vom 06.10.2004 kam Dr. C am 12.02.2004 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.10.2004 zusammenfassend zu dem Ergebnis, zwar sei davon auszugehen, dass die operativen Eingriffe im August und September 1994 der Behandlung von Unfallfolgen gedient hätten, jedoch sei die vom Kläger bei der Untersuc...