Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen derselben Angelegenheit bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit Gebühren nur einmal verlangen.
2. Dieselbe Angelegenheit liegt dann vor, wenn mehrere Gegenstände von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.
3. Grundsätzlich ist nicht vom Vorliegen derselben Angelegenheit i. S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG auszugehen, wenn im Recht des SGB 2 eine Rechtsfrage über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg streitgegenständlich ist und vom Leistungsträger mehrere Bescheide für die verschiedenen Zeiträume erlassen werden.
4. Hat der Grundsicherungsträger durch mehrere Bescheide nur ein Verwaltungsverfahren über denselben Bewilligungszeitraum abgeschlossen, so begründet dies einen inneren Zusammenhang zwischen den ergangenen Bescheiden und damit einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen des Rechtsanwalts für den Mandanten. Damit ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nur einmal angefallen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für sechs isolierte Vorverfahren nach § 63 Abs. 3 SGB X streitig.
Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
Am 24.10.2007 beantragte der Kläger die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf die fehlende Mitwirkung des Klägers nach § 60 SGB I ab. Hiergegen erhob der Kläger eine Anfechtungs- und Leistungsklage, S 14 AS 108/08. Im Klageverfahren hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis des Beklagten an und verfolgte sein Leistungsbegehren weiter. Mit Urteil vom 01.06.2010 wies das Sozialgericht Köln die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung, L 6 AS 1179/10, ein.
Im Verfahren L 6 AS 722/10 B ER schlossen der Kläger und der Beklagte im Erörterungstermin vom 21.07.2010 einen Vergleich, der u.a. wie folgt lautete:
1) Die Antragsgegnerin sagt zu, ab dem 29.03.2010 (Eingang des Einstweiligen Rechtsschutzantrages beim SG Köln) an den Antragsteller Leistungen der Grundsicherung in Höhe der gesetzlichen Regelleistungen und Einschluss der angemessenen anerkannten Kosten der Unterkunft und weitere gesetzlich zustehende Leistungen tatsächlich anzuerkennen, darüber einen Bescheid zu erteilen und an den Antragsteller zu zahlen.
2) Die Antragsgegnerin sagt zu, ausgehend von dem Erstantrag des Antragstellers im September 2007 nunmehr auch für die Leistungsbewilligung für die Zeiträume ab September 2007 bis März 2010 einschließlich einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Antragsgegnerin geht dabei bei der Erteilung eines Bescheides davon aus, dass dem Grunde nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach dem SGB II in Gestalt der jeweils zustehenden Regelleistungen, der angemessenen Kosten der Unterkunft und der weiteren gesetzlich vorgesehenen Leistungen im Fall des Antragstellers vorliegen. Darüber soll ein neuer rechtsbehelfsmäßiger Bescheid seitens der Antragsgegnerin bis 10.08.2010 z.Hd. des Antragstellers erteilt werden ..."
Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 24.10.2007 bis 31.10.2007 i.H.v. 164,79 Euro (Regelbedarf 92,53 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 72,26 Euro) sowie für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 i.H.v. insgesamt 617,98 Euro monatlich (Regelbedarf 347,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legt der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).
Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2008 i.H.v. insgesamt 617,98 Euro monatlich (Regelbedarf 347,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro) sowie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 i.H.v. insgesamt 621,98 Euro monatlich (Regelbedarf 351,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).
Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 i.H.v. insgesamt 621,98 Euro monatlich (Regelbedarf 351,00 Euro + Kosten für Unterkunft und Heizung 270,98 Euro). Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Widerspruch ein (W xxx).
Mit ...