Leitsatz (amtlich)
1. Ersatzzeiten liegen der beamtenrechtlichen Versorgung auch dann iS des AVG § 37c zugrunde, wenn sie als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt, aber zur Erreichung des Höchstruhegehalts nicht erforderlich sind.
2. Die Regelung des AVG § 37c verstößt weder gegen GG Art 14 Abs 1 S 1 noch gegen GG Art 3 S 1.
Fundstellen
Dokument-Index HI1660386 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen