Leitsatz (amtlich)

1. Ersatzzeiten liegen der beamtenrechtlichen Versorgung auch dann iS des AVG § 37c zugrunde, wenn sie als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt, aber zur Erreichung des Höchstruhegehalts nicht erforderlich sind.

2. Die Regelung des AVG § 37c verstößt weder gegen GG Art 14 Abs 1 S 1 noch gegen GG Art 3 S 1.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660386

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