Leitsatz (amtlich)

1. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann die Zuordnung von Haftungsmassen und kann die Bestimmung von Rangordnungen nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden; entgegen BSG 1980-10-30, 8a RU 96/79 = SozR 2200 § 28 Nr 4 und entgegen BSG 1981-04-30, 8/8a RU 42/80.

2. Rückständige Beiträge iS von KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e, die nach AFG § 141n Abs 1 von der Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle gezahlt worden sind, verlieren auch nach den Änderungen durch das 5. AFG-Änderungsgesetz (AFGÄndG 5) die Eigenschaft als Masseschuld. Die entsprechende Gesetzeslücke ist so zu schließen, daß Ansprüche auf die in KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e bezeichneten Beiträge, die nach AFG § 141n Abs 2 S 1 gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen bleiben, in gleicher Weise zu berichtigen sind wie die Ansprüche der Arbeitnehmer mit dem Rang KO § 61 Abs 1 Nr 1 (Konkursforderungen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.1982; Aktenzeichen 10 RAr 5/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656676

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