Leitsatz (amtlich)

1. Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag sind Geld bzw geldwerte Leistungen iS der Besoldungsgesetze. Sie dürfen Dienstordnungs-Angestellten von Sozialversicherungsträgern und deren öffentlich-rechtlichen Verbänden nicht gezahlt werden.

2. Bei den Krankenkassen und deren Verbänden handelt es sich nicht um im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform iS von BesG NW § 6 Abs 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.04.1983; Aktenzeichen 8 RK 29/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658763

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