Leitsatz (amtlich)
1. Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag sind Geld bzw geldwerte Leistungen iS der Besoldungsgesetze. Sie dürfen Dienstordnungs-Angestellten von Sozialversicherungsträgern und deren öffentlich-rechtlichen Verbänden nicht gezahlt werden.
2. Bei den Krankenkassen und deren Verbänden handelt es sich nicht um im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform iS von BesG NW § 6 Abs 2.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1658763 |
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