Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Abgabe von Hilfsmitteln. Genehmigung. Hilfsmittelverordnung. Vertragsarzt
Orientierungssatz
1. Die Abgabe von Hilfsmitteln (hier: Luftreinigungsgerät) bedarf - anders als die Abgabe von Arzneimitteln - grundsätzlich der Genehmigung durch die Krankenkasse (vgl BSG vom 29.9.1997 - 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 25).
2. Zur Verwirklichung des Sachleistungsanspruchs auf Versorgung mit Hilfsmitteln ist indes grundsätzlich zunächst erforderlich, daß der Vertragsarzt eine entsprechende vertragsärztliche Verordnung ausstellt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht die Gewährung eine Luftreinigungsgerätes (LRG) als Sachleistung. Sie ist am 1950 geboren und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Mit dem Bemerken, daß man ihr ein Gerät schon leihweise überlassen habe, beantragte sie am 2.8.1988 die Übernahme der Kosten für ein Luftreinigungsgerät (LRG). Die Klägerin fügte dem Antrag ein Prospekt betreffs eines "KTB-Electronic-Luftreiniger CL 301 Ion-Converter mit Hochleistung-Ionisation" bei sowie eine Bescheinigung der Internisten Drs. P und E aus N vom 14.3.1988, mit der diese zur Vorlage bei der DAK erklärten:
die Klägerin leide an einer allergischen Erkrankung mit nachgewiesener Allergie gegen Hausstaub, Hausstaubmilbe, Schimmelpilze und Pollen; die Symptomatik sei ganzjährig; zur Ausschaltung der wohnungsgebundenen Allergene und Pollen sei die Anschaffung eines LRG aus medizinischen Gründen erforderlich.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Einsatz eine LRG nicht unmittelbar auf die Erkrankung gerichtet sei (Bescheid vom 27.9.1998 in der Fassung des den Widerspruch in der Sache zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 3.3.1989.
Die Klägerin hat am 14.3.1989 Klage erhoben. Das SG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 1991 abgewiesen, weil Filterwirkung nur im Raum vorbeugender Natur sei und keinen Ansatz an der Behinderung selbst bedeute. Die Klägerin hat gegen das Urteil - ihr zugestellt am 11.7.1991 - am 12.8.1991 Berufung eingelegt. Sie hat auf Beweiserhebung in ihrer Rentenstreitsache S 26 An 42/89 hingewiesen und erklärt, ihr Immunsystem sei ausgehend von einer Kinderlähmung stark geschädigt; über die Frage, was die in Frage stehenden LRGe herausfiltern könnten, könne Prof. S vom Hygiene-Institut der Universität B Auskunft geben. Nachdem das SG Düsseldorf dem erkennenden Senat mitgeteilt hatte, zur geplanten internistischen, psychiatrischen und chirurgisch/orthopädischen Begutachtung gemäß Beweisanordnung vom 20.4.1993 aus der Streitsache S 26 An 42/89 werde es nicht mehr kommen, hat die Klägerin unter Hinweis auf drei bereits vorliegende BfA-Gutachten (darunter das des Nervenarztes Dr. L vom 2.12.1988) um Entscheidung ohne neues Gutachten ersucht. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Berichten von den Drs. P und E sowie von dem Internisten und Allergologen Dr. J aus M. Dr. J hat seinem Bericht vom 26.10.1993 beigefügt: Schreiben von Dr. Sch vom 2.5.1990 und 30.7.1991 sowie einen Arztbrief des Krankenhauses H über eine ambulante Vorstellung der Klägerin am 30.8.1990, bei der die Aufnahme der Klägerin in die dortige psychosomatische Abteilung empfohlen worden sei. Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 11.8.1994 (L 16 Kr 140/91 LSG NW) aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision hat die Klägerin eine Verletzung von § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) V gerügt und vorgetragen, wenn das LRG täglich acht bis zehn Stunden im Schlafbereich benutzt werde, so schütze und stärke das Gerät ihr defektes Immunsystem und schaffe so auch Reserven, um in der übrigen Zeit besser mit Fremdsubstanzen fertig zu werden. Die Klägerin hat vor dem BSG beantragt,
die Urteile des LSG NW vom 11.8.1994 und des SG Düsseldorf vom 13.6.1991 sowie den Bescheid vom 27.9.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein LRG zu übernehmen.
Die Beklagte hat vor dem BSG beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 17.1.1996 (3 RK 16/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 20) hat das BSG das Urteil des erkennenden Senats vom 11.8.1994 aufgehoben und die Sache zu weiterer Aufklärung, erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil die Argumentation der Vordergerichte nur die 1. Möglichkeit von § 33 Abs 1 S 1 SGB V abdecke, den Einsatz des Hilfsmittels zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, nicht aber die 2. Möglichkeit des Ausgleichs einer Behinderung, der hier auf die Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses nach Nachtruhe gerichtet sein könne.
Die Klägerin und Berufungsklägerin hat nach der Zurückverweisung vorgetragen: sie habe sich noch kein LRG angeschafft; die Firma KTB habe ihr seinerzeit ihr Gerät CL 401/II geliehen; zuvor habe sie LRGe mit Aktivkohlefilter ausprobiert, die nicht geholfen hä...