nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 12.06.2002; Aktenzeichen S 5 (19) KA 222/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 6 KA 110/03 B)

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 50/02 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2002 wird zurückgewiesen Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5) auch im zweiten Rechtszug. Im Übrigen sind die Kosten zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige Zulassung des Beigeladenen zu 5) als Psychologischer Psychotherapeut in K ...

Der Beigeladene zu 5) ist am 16.12.1954 geboren. Die Diplomprüfung für Psychologen bestand er im November 1985 (Urkunde vom 08.11.1985). Im Rahmen seines Studiums besuchte er 902 Theoriestunden mit psychoanalytischer bzw. tiefenpsychologisch fundierter Ausrichtung (Bescheinigungen des Dr. P ...vom 02.12.1998). Vom 01.04.1987 bis zum 16.01.1991 unterzog er sich bei der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V. (WGI) einer Ausbildung in Analytischer Intensivbehandlung/ Psychotherapie; die mündliche und schriftliche Prüfung legte er mit Erfolg ab (Urkunde des Prof. Dr. S ... und des Prof. Dr. B ... vom 24.03.1998). Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte der Beigeladene zu 5) 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und schloss zehn Fälle mit 500 Stunden tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie unter Ausbildersupervision ab (Bescheinigungen des 1. Vorsitzenden der WGI Dipl. Psych. Häcker vom 14.12.1998 und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Diplom-Studiengang Psychologie Prof. Dr. S ... vom 10.11.1998).

Seit 1988 ist der Beigeladene zu 5) als Psychologischer Psychotherapeut mit Praxissitz M ... in ... tätig. An seinem Wohnsitz in L ... unterhält er seit 1992 eine zweite Praxis. Außerdem ist er seit August 1988 geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für Berufs- und Arbeitspsychologie GBA E ... & P ... Zudem war er von Dezember 1996 bis Oktober 1998 ehrenamtlicher Bundesvorstandsvorsitzender des Verbandes Psychologischer Psychotherapeuten (VPP). Seit 2000 unterhält er einen Gewerbetrieb (Photovoltaikanlage).

Für die Zeit bis Ende 1998 bestätigten die Krankenkassen dem Beigeladenen zu 5) 2.782 Stunden psychotherapeutischer Behandlung von gesetzlich Versicherten.

Am 14.12.1998 beantragte er die bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologischer Psychotherapeut für seinen Praxissitz in K ... Die von der Bezirksregierung Kxxx ausgestellte Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut legte er am 09.02.1999 vor.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte K ... lehnte den auf Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gerichteten Antrag mit Beschluss vom 06.09.1999 (Bescheid vom 03.11.1999) ab; dem Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation gab er unter der Auflage statt, dass 115 Stunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nachzuweisen seien. Seine Entscheidung begründete der Zulassungsausschuss damit, dass lediglich die Sockelqualifikation durch 60 dokumentierte Behandlungsfälle und 25 Stunden theoretische Ausbildung an der Universität K ... belegt sei.

Mit seinem Widerspruch führte der Beigeladenen zu 5) im Wesentlichen aus, dass die 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei der WGI zu berücksichtigen seien. Schon zum Zeitpunkt seiner Ausbildung bei der WGI seien alle Anforderungen der Psychotherapierichtlinien erfüllt gewesen; die Anerkennung durch den Zulassungsausschuss sei nach dessen Ausführungen in der Sitzung vom 06.09.1999 lediglich daran gescheitert, weil die WGI von der Landesärztekammer nicht anerkannt worden sei.

Der Beklagte änderte den Beschluss des Zulassungsausschusses ab und ließ den Beigeladenen zu 5) als Psychologischen Psychotherapeuten mit Vertragsarztsitz in ... K ..., M ..., zu (Beschluss vom 15.06.2000). Zur Begründung führte er aus, der Nachweis der theoretischen Ausbildung sei durch die Bescheinigungen der WGI geführt. Die Unterlagen bestätigten formal und inhaltlich eine eigenständige Zusatzausbildung außerhalb des Studiums in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, mithin in einem Richtlinienverfahren. Sie sei durch anerkannt kompetente Lehrkräfte durchgeführt und geleitet worden. Die Ausbildung sei currikulär aufgebaut gewesen und habe auch inhaltlich den Anforderungen einer theoretischen Ausbildung in einem Richtlinienverfahren entsprochen.

Gegen den ihr am 06.07.2000 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 02.08.2000 Klage erhoben und vorgetragen, der Beigeladene zu 5) habe nicht im erforderlichen Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen; Behandlungen in annäherndem Umfang einer Halbtagstätigkeit seien nicht erfolgt. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 5) die für die Zulassun...

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